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Vermietungsunternehmen

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Zusammenfassung

 
Überblick

Unternehmer, die Vermietungsleistungen ausführen, unterliegen grds. den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts. Dabei sind abhängig von der Art der Vermietungsleistung – Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern oder Vermietung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern (Grundstücken) – Besonderheiten zu beachten. Von besonderer Bedeutung sind dabei die zutreffende Bestimmung des Orts der Leistung und die Möglichkeiten von Steuerbefreiungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Wichtige Fundstellen sind § 3 Abs. 9, § 3 a Abs. 3 Nr. 1, § 4 Nr. 12, § 9, § 15 Abs. 1b und § 15 a Abs. 6a UStG sowie Abschn. 4.12.1 – Abschn. 4.12.2 UStAE. Unionsrechtlich sind insbesondere bei Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken Art. 13b, Art. 31a und Art. 31b MwStSystRL-DVO zu beachten.

1 Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände

1.1 Steuerbarkeit der Umsätze

Bei der Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände kommen insbesondere Maschinen, Bürogeräte und Beförderungsmittel in Betracht. Vermieter dieser Gegenstände sind grds. Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG unabhängig von der Rechtsform, in der die Tätigkeit ausgeübt wird.

Voraussetzung für eine Vermietungsleistung (sonstige Leistung) ist, dass der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger nicht die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft, da ansonsten eine Lieferung mit vollständig anderen Rechtskonsequenzen vorliegen würde. Hier ist insbesondere im Zusammenhang mit Leasingumsätzen abzugrenzen, ob es sich um eine Nutzungsüberlassung oder doch schon um die Verschaffung der Verfügungsmacht an dem Wirtschaftsgut handelt. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass aufgrund der Rechtsprechung des EuGH[1] und Umsetzung durch die Finanzverwaltung[2] die ertragsteuerrechtliche Zuordnung des Wirtschaftsguts beim Leasinggeber oder beim Leasingnehmer für die Umsatzsteuer nicht von Bedeutung...

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