Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
Leitsatz
1. Als "kurze Zeit" i.S.d. § 11 EStG gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums kommt auch im Hinblick auf die nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht in Betracht.
Normenkette
§ 18 UStG, § 11 EStG, § 108 AO, § 193 BGB
Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte und für den der Voranmeldungszeitraum nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) das Kalendervierteljahr war, reichte seine Umsatzsteuervoranmeldung für das IV. Quartal 2009 am 11. Januar 2010 (einem Montag) fristgerecht ein. Gleichzeitig leistete er die entsprechende Umsatzsteuervorauszahlung.
Das FA erkannte die Umsatzsteuervorauszahlung für das IV. Quartal 2009 nicht als Betriebsausgabe des Jahres 2009 an, weil sie erst im Jahr 2010 abgeflossen sei. Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das FG ab (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.2.2012, 3 K 468/11, Haufe-Index 3441756, EFG 2012, 2113).
Entscheidung
Die Revision des Klägers blieb erfolglos, weil er die Umsatzsteuervorauszahlung erst am 11. Januar und damit mehr als 10 Tage nach Ablauf des Vorjahres geleistet hatte. Dass die Zahlung fristgerecht war, weil die Zahlungsfrist auf einen Sonntag fiel und sich bis zum Montag verlängerte, änderte an dieser Beurteilung nichts.
Hinweis
1.Das Steuerrecht hält immer wieder manche Überraschungen bereit. Die Steuerpflichtigen werden sich mitunter fragen, ob das denn wirklich so nötig ist. Aber das Gesetz beschert manchmal grenzlastige Rechtsfolgen, sogar für steuerrechtliche Alltagssituationen.
2. So auch hier: Eine Umsatzsteuervoranmeldung ist Alltagsroutine. Die Umsatzsteuervoranmeldung f...