Unter die Umsätze nach § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fallen die Lieferung von Gold (einschließlich platiniertem Gold) oder Goldlegierungen in Rohform oder als Halbzeug mit einem Feingehalt von 325 Tausendstel und Goldplattierungen mit einem Feingehalt von 325 Tausendstel sowie die steuerpflichtigen Lieferungen von Anlagegold mit einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel nach § 25c Abs. 3 UStG. Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft erfolgt nur, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist.

Ebenfalls unter den Wechsel der Steuerschuld fällt die Lieferung von Barren, die in einer zufälligen groben Verschmelzung von Schrott und verschiedenen goldhaltigen Metallgegenständen sowie verschiedenen anderen Metallen, Stoffen und Substanzen bestehen und die einen Goldgehalt von mindestens 325 Tausendstel haben.[1] Goldplattierungen sind Waren, bei denen auf einer oder mehreren Seiten einer Metallunterlage Gold in beliebiger Dicke durch Schweißen, Löten, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht worden ist. Zum Umfang der Lieferungen von Anlagegold vgl. Abschnitt 25c.1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 UStAE, zur Möglichkeit der Option zur Umsatzsteuerpflicht bei der Lieferung von Anlagegold vgl. Abschnitt 25c.1 Abs. 5 UStAE.[2]

 
Praxis-Beispiel

Zahnarzt verkauft Zahngold

Der Zahnarzt Dr. Schneider verkauft Zahngold an eine Scheideanstalt. Der Zahnarzt stellt den Goldwert netto ohne Umsatzsteuer in Rechnung. Die Scheideanstalt als Leistungsempfänger zahlt die Umsatzsteuer und kann gleichzeitig diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

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