5.1 Vorschriften zur Rechnungserteilung
Nach Artikel 2 der Rechnungstellungsverordnung gilt Folgendes: Unternehmer und freiberuflich Tätige sind verpflichtet, für die in Ausübung ihrer Tätigkeit erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich der nicht MwSt-Pflichtigen oder steuerbefreiten, eine Rechnung mit Kopie in der in der Verordnung geregelten Weise und nur mit den dort vorgesehenen Ausnahmen auszustellen. Diese Verpflichtung gilt auch für Unternehmer und freiberuflich Tätige, die unter eine MwSt-Sonderregelung fallen.
Auch für Anzahlungen, die vor der Erbringung von Lieferungen und sonstigen Leistungen eingehen, für die nach obigem Absatz Rechnungstellungspflicht besteht, muss eine Rechnung mit Kopie ausgestellt werden; ausgenommen sind nur Lieferungen, die nach Artikel 25 des MwSt-Gesetzes (Ley 37/1992) von der Mehrwertsteuer befreit sind.
In folgenden Fällen muss stets eine Rechnung mit Kopie ausgestellt werden:
- Wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder freiberuflich Tätiger ist, der in dieser Eigenschaft handelt, unabhängig davon, unter welche MwSt-Regelung der den Umsatz bewirkende Unternehmer bzw. freiberuflich Tätige fällt, sowie immer dann, wenn der Leistungsempfänger eine Rechnung verlangt, um irgendeinen steuerlichen Anspruch geltend machen zu können;
- bei Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 25 des MwSt-Gesetzes;
- bei Lieferungen im Sinne von Artikel 68 Absätze 3 und 5 des MwSt-Gesetzes, wenn diese in Anwendung der darin enthaltenen Regeln als im MwSt-Gebiet erbracht anzusehen sind;
- bei Lieferungen, die im Sinne von Artikel 21 Ziffern 1 und 2 des MwSt-Gesetzes aus der Gemeinschaft ausgeführt oder versandt werden, ausgenommen solche, die in Dutyfree-Shops im Sinne von Artikel 21 Ziffer 2 Buchstabe B erfolgen;
- bei Lieferungen, die vor ihrer Übergabe im...