Die Überbrückungshilfe III unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler, die von der Corona-Pandemie besonders stark betroffen sind. Sie schließt an die Überbrückungshilfe II an und wird vom 1.11.2020 – 30.6.2021 gewährt. Ein Sonderfall darin ist die Neustarthilfe bzw. Neustarthilfe Plus für Soloselbstständige. Es liegen bundesweit einheitliche Voraussetzungen vor, Vorgaben erfolgen durch BMWi und BMF, die zentrale Zuständigkeit liegt beim Bund. Die Beantragung erfolgt über das bekannte zentrale digitale Antragsportal. Der Zugang zum Antragsportal ist identisch zum Portalzugang bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen und ÜH I und ÜH II und erfolgt ausschließlich durch prüfende Dritte. Als Nachfolgeprogramm wurde die Überbrückungshilfe III Plus augegelegt – zuerst für den Zeitraum Juli 2021 bis September 2021, dann erweitert bis einschließlich Dezember 2021. Es existieren für die Überbrückungshilfe III Plus eigene FAQ des BMWi, die jedoch inhaltlich stark an die FAQ zur Überbrückungshilfe III angelehnt sind.
Die Anspruchsvoraussetzungen zur Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus werden deutlich vereinfacht. Antrags- und förderberechtigt sind demnach Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Diese Unternehmen können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Eine Unterscheidung "von Schließung betroffen/nicht von Schließung betroffen" entfällt, ebenso wie der Nachweis von Umsatzeinbrüchen außerhalb des Förderzeitraums.
In dem Beitrag werden die Kriterien für die Antragsberechtigung, das Antragsverfahren, die Förderhöhe und Fristen nach Stand vom 2.12.2021 vorgestellt. Die umfassenden Aktualisierungen und Änderunge...