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Treuhandgeschäfte (Rechnungslegung) / 1.2.2 Rechtsstellung des Treuhänders

Prof. Dr. Lutz Richter
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Rz. 9

Eine zweite Möglichkeit der Systematisierung ergibt sich anhand der Rechtsstellung des Treuhänders und der Einschränkung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Treugebers über das Treugut. Bei der sog. Vollrechtstreuhand steht dem Treuhänder die volle Rechtsstellung eines Eigentümers zu (fiduziarische Treuhandschaft) und das Treuhandverhältnis soll nach außen häufig sogar verdeckt werden ("Strohmann"). Zwar darf der Treuhänder seine Rechtsstellung nur im Interesse des Treugebers ausüben, wie es im Innenverhältnis durch den Treuhandvertrag bestimmt wird, jedoch erhält er grundsätzlich mehr Rechtsmacht, als wirtschaftlich zur Ausführung des Treuhandzwecks erforderlich ist. Diese überschießende Rechtsmacht kann für den Treugeber erhebliche Risiken in sich bergen, da die Rechtsgeschäfte des Treuhänders mit Dritten auch dann wirksam sind, wenn sie gegen den Treuhandvertrag mit dem Treugeber verstoßen. In diesen Fällen kann der Treugeber nur seinen schuldrechtlichen Anspruch aus dem Innenverhältnis geltend machen.[1] Die Risiken lassen sich jedoch dadurch reduzieren, dass dem Treuhänder das Vollrecht am Treugut zusammen mit einer auflösenden Bedingung gewährt wird, die bei Eintritt einen unmittelbaren Rückfall des Treuguts an den Treugeber bewirkt. Grundsätzlich besteht somit für den Treugeber ein Anspruch auf Rückübertragung, der aber u. U. im Klageweg durchgesetzt werden muss.[2]

 

Rz. 10

Dagegen wird bei der sog. Ermächtigungstreuhand nicht das "Vollrecht" am Treugut, sondern lediglich die Ermächtigung zur Verfügung im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung auf den Treuhänder übertragen. Die Rechtsgrundlage der Ermächtigungstreuhand bildet § 185 Abs. 1 BGB, nach dem die Verfügung eines Nichtberechtigten (Treuhänder) über einen Gegenstand wirksam ist, wenn sie mit der ...

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