Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Treuhandgeschäfte (Rechnungslegung) / 1.2.2 Rechtsstellung des Treuhänders

Prof. Dr. Lutz Richter
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 9

Eine zweite Möglichkeit der Systematisierung ergibt sich anhand der Rechtsstellung des Treuhänders und der Einschränkung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Treugebers über das Treugut. Bei der sog. Vollrechtstreuhand steht dem Treuhänder die volle Rechtsstellung eines Eigentümers zu (fiduziarische Treuhandschaft) und das Treuhandverhältnis soll nach außen häufig sogar verdeckt werden ("Strohmann"). Zwar darf der Treuhänder seine Rechtsstellung nur im Interesse des Treugebers ausüben, wie es im Innenverhältnis durch den Treuhandvertrag bestimmt wird, jedoch erhält er grundsätzlich mehr Rechtsmacht, als wirtschaftlich zur Ausführung des Treuhandzwecks erforderlich ist. Diese überschießende Rechtsmacht kann für den Treugeber erhebliche Risiken in sich bergen, da die Rechtsgeschäfte des Treuhänders mit Dritten auch dann wirksam sind, wenn sie gegen den Treuhandvertrag mit dem Treugeber verstoßen. In diesen Fällen kann der Treugeber nur seinen schuldrechtlichen Anspruch aus dem Innenverhältnis geltend machen.[1] Die Risiken lassen sich jedoch dadurch reduzieren, dass dem Treuhänder das Vollrecht am Treugut zusammen mit einer auflösenden Bedingung gewährt wird, die bei Eintritt einen unmittelbaren Rückfall des Treuguts an den Treugeber bewirkt. Grundsätzlich besteht somit für den Treugeber ein Anspruch auf Rückübertragung, der aber u. U. im Klageweg durchgesetzt werden muss.[2]

 

Rz. 10

Dagegen wird bei der sog. Ermächtigungstreuhand nicht das "Vollrecht" am Treugut, sondern lediglich die Ermächtigung zur Verfügung im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung auf den Treuhänder übertragen. Die Rechtsgrundlage der Ermächtigungstreuhand bildet § 185 Abs. 1 BGB, nach dem die Verfügung eines Nichtberechtigten (Treuhänder) über einen Gegenstand wirksam ist, wenn sie mit der ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
      1.017
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
      805
    • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
      752
    • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
      703
    • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
      703
    • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
      653
    • Steuer Check-up 2026 / 2.1.3 Sonderabschreibung: E-Fahrzeuge
      641
    • Jubiläumszuwendung
      628
    • Jubiläumsgeld
      623
    • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
      609
    • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
      578
    • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
      577
    • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
      541
    • § 4 Arbeitsrecht / a) Muster: Urlaubsbescheinigung
      527
    • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
      506
    • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
      486
    • Führerscheinkosten, Übernahme durch Arbeitgeber
      479
    • Sozialversicherung / 14.4.2 "Nebenkosten" separat buchen
      479
    • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
      470
    • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
      468
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Der schnellste Weg: Einnahmen-Überschussrechnung
    Einnahmen-Überschussrechnung

    Mit diesem Buch gelangen Sie schnell und einfach vom Beleg zur fertigen Einnahmen-Überschussrechnung. Mit zahlreichen Beispielen und Kniffen für ein optimales Ergebnis. Damit sparen Sie  Steuern und außerdem Zeit bei der Zusammenarbeit mit Ihrem:r Steuerberater:in.

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren