Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbleibensvoraussetzung bei Übergang der geförderten Wirtschaftsgüter von der anspruchsberechtigten GmbH auf das Einzelunternehmen eines ausscheidenden Gesellschafters (kein verbundenes Unternehmen)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Verbleibensvoraussetzung des § 2 Abs. 1 InvZulG 2007 ist nicht gewahrt, wenn die geförderten Wirtschaftsgüter im maßgeblichen Zeitraum aus dem Vermögen der anspruchsberechtigten GmbH ausscheiden und auf ein Einzelgewerbe eines ausscheidenden Gesellschafters übergehen, welches nicht als verbundenes Unternehmern i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 5 InvZulG 2007 angesehen werden kann.

2. Verbundene Unternehmen liegen nicht vor, wenn der Einzelunternehmer vor seinem Ausscheiden keine Mehrheitsbeteiligung an der anspruchsberechtigten GmbH innehatte.

3. Es ist geboten und zulässig, sich bei der Begriffsbestimmung des verbundenen Unternehmens i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 5 InvZulG 2007 von der KMU-Definition nach der Empfehlung der EU-Kommission zu lösen.

 

Normenkette

InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 5

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für die folgenden Wirtschaftsgüter mit entsprechender Bemessungsgrundlage die Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen des § 2 des Investitionszulagengesetzes 2007 (InvZulG) erfüllt sind:

  • 2008

    Pos. 11: PC 2100-775

    661 EUR

    Pos. 12: PC 2200-775

    823 EUR

    Pos. 13: 2x Flachbildschirm

    343 EUR

    Pos. 14: 2x Monitorkabel

    16 EUR

    Pos. 15: Diskettenlaufwerk USB

    21 EUR

    Pos. 16: BenQ W5000-DLP-Projektor

    1.671 EUR

    Pos. 20: Bodenprobenahmegerät „Duoprob 60”

    15.860 EUR

    Pos. 1 des Änderungsantrages:

    Nissan Navara A-BC 123

    22.244 EUR

  • 2009

    Pos. 1: 2 × Bodenentnahmegeräte

    32.860 EUR

    Pos. 3: Küche

    2.559 EUR

    Pos. 4: Nissan Navara A-FG 123

    22.761 EUR

    Pos. 6: Beamer

    590 EUR

Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie wurde durch Herrn X und Herrn Y mit notariellem Vertrag vom 01.02.2008 errichtet. Laut dem Gesellschaftsvertrag vom gleichen Tag ist Gegenstand des Unternehmens die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Informationstechnologien (Hard- und Software) sowie die Durchführung von Dienstleistungen aller Art zur Datengewinnung (Messungen, Vermessung, Probenahmen u. a.) und Verarbeitung, insbesondere unter Anwendung von satellitengestützten Positionierungssystemen, Geoinformationssystemen, Ident- und Sensortechnologien (§ 3). Das Stammkapital beträgt 25.000 EUR. Zunächst waren Herr X mit einem Geschäftsanteil von 51 % und einem Nennbetrag von 12.750 EUR und Herr Y mit einem Geschäftsanteil von 49 % und einem Nennbetrag von 12.250 EUR (vgl. § 5) an der Gesellschaft beteiligt.

Mit Datum vom 09.02.2009 und 05.02.2010 beantragte die Klägerin für die Kalenderjahre 2008 und 2009 jeweils Investitionszulage für das Erstinvestitionsvorhaben „Errichtung einer neuen Betriebsstätte”, mit dem sie am 20.03.2008 begonnen und welches sie im Dezember 2009 abgeschlossen hat. Der Beklagte setzte zunächst durch Bescheid vom 15.07.2009 eine Investitionszulage i. H. v. 10.606,50 EUR für das Kalenderjahr 2008 und durch Bescheid vom 27.10.2011 für das Kalenderjahr 2009 eine Investitionszulage i. H. v. 15.191,10 EUR fest.

Ausweislich des notariellen Vertrages über den Verkauf und die Abtretung eines Geschäftsanteiles vom 31.01.2011 (UR 173/11, Bl. 37 ff. der Gerichtsakte) verkaufte Herr Y seinen Geschäftsanteil von 49 % (Nennbetrag 12.250) für einen Kaufpreis von 8.000 EUR – zahlbar in Raten von jeweils 1.000 EUR – an den Herrn X. Die Abtretung erfolgte zum 01.02.2011 (Abschnitt V. (1) des Notarvertrags). Grundlage war der Gesellschafterbeschluss vom 31.01.2011. Hiernach schied Herr Y als Gesellschafter der Klägerin zum 31.01.2011 aus. Gleichzeitig endete sein Geschäftsführeranstellungsvertrag.

Des Weiteren erfolgte die Übertragung von Fachbereichen und Sachwerten der Gesellschaft an das Unternehmen des Verkäufers, Z-Engineering. Der Gesellschafterbeschluss vom 31.01.2011 (vgl. Bl. 64 ff. der Gerichtsakte) lautet wie folgt: „2. Sämtliche, zum 31.01.2011 vorhandenen Fachbereiche der A-GmbH ausgenommen des Fachbereichs „Straße”, werden zum 01.02.2011 dem Herrn Y gehörenden Unternehmen Z-Engineering mit Sitz in Z-Stadt, mit allen Rechten und Pflichten übertragen. Diese Rechtsnachfolge schließt alle vergangenen und zukünftigen Angelegenheiten diese Fachbereiche betreffend ein und umfasst insbesondere:

  • die Fachbereiche Agrardienstleistungen, Erstellung von Baumgutachten, allgemeine GIS-Dienstleistungen (z. B. Digitalisierung, Georeferenzierung), sowie den Bereich Forschung und Entwicklung jeweils mit allen Leistungen, die bis zum 31.01.2011 durch A-GmbH bearbeitet wurden, inklusive aller Kunden- und Geschäftsbeziehungen der übernommenen Bereiche (wie z. B. schriftliche und mündliche Verträge, Vereinbarungen, Absprachen, etc.) […]

3. Mit der Übertragung der genannten Fachbereiche wird der Ei...

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