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Thüringer FG Urteil vom 15.07.2014 - 3 K 966/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbleibensvoraussetzung bei Übergang der geförderten Wirtschaftsgüter von der anspruchsberechtigten GmbH auf das Einzelunternehmen eines ausscheidenden Gesellschafters (kein verbundenes Unternehmen)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Verbleibensvoraussetzung des § 2 Abs. 1 InvZulG 2007 ist nicht gewahrt, wenn die geförderten Wirtschaftsgüter im maßgeblichen Zeitraum aus dem Vermögen der anspruchsberechtigten GmbH ausscheiden und auf ein Einzelgewerbe eines ausscheidenden Gesellschafters übergehen, welches nicht als verbundenes Unternehmern i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 5 InvZulG 2007 angesehen werden kann.

2. Verbundene Unternehmen liegen nicht vor, wenn der Einzelunternehmer vor seinem Ausscheiden keine Mehrheitsbeteiligung an der anspruchsberechtigten GmbH innehatte.

3. Es ist geboten und zulässig, sich bei der Begriffsbestimmung des verbundenen Unternehmens i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 5 InvZulG 2007 von der KMU-Definition nach der Empfehlung der EU-Kommission zu lösen.

 

Normenkette

InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 5

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für die folgenden Wirtschaftsgüter mit entsprechender Bemessungsgrundlage die Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen des § 2 des Investitionszulagengesetzes 2007 (InvZulG) erfüllt sind:

  • 2008

    Pos. 11: PC 2100-775

    661 EUR

    Pos. 12: PC 2200-775

    823 EUR

    Pos. 13: 2x Flachbildschirm

    343 EUR

    Pos. 14: 2x Monitorkabel

    16 EUR

    Pos. 15: Diskettenlaufwerk USB

    21 EUR

    Pos. 16: BenQ W5000-DLP-Projektor

    1.671 EUR

    Pos. 20: Bodenprobenahmegerät „Duoprob 60”

    15.860 EUR

    Pos. 1 des Änderungsantrages:

    Nissan Navara A-BC 123

    22.244 EUR

  • 2009

    Pos. 1: 2 × Bodenentnahmegeräte

    32.860 EUR

    Pos. 3: Küche

    2....

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