Sofern die stillen Reserven bei ihrer Aufdeckung steuerpflichtig sind, können sie wirtschaftlich und betriebswirtschaftlich notwendige und sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen im Unternehmen erschweren oder sogar verhindern.

Nach § 6b Abs. 1 EStG erlaubt der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden, land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen und Gebäuden sofort oder nach Einstellung in eine steuerfreie Rücklage von bestimmten Neuinvestitionen (insbesondere Grund und Boden, Gebäude) nach Erwerb oder Fertigstellung von den Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) erfolgsneutral abzuziehen. Auf diese Weise kann der Steuerpflichtige den Veräußerungserlös ungeschmälert für seine Neuinvestitionen nutzen. Es entsteht eine Verschiebung der Steuer bis zum Zeitpunkt der erneuten Aufdeckung der stillen Reserven (Steuerstundungseffekt).

Scheidet ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt gegen Entschädigung aus dem Unternehmen aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven ebenfalls vermieden werden.[1] Wird innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt, können die aufgedeckten stillen Reserven auf dieses übertragen werden (Rücklage für Ersatzbeschaffung). Erfolgt keine Ersatzbeschaffung, muss eine gebildete Rücklage nach Ablauf der gesetzlichen Frist (4 Jahre bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern; 6 Jahre bei neu hergestellten Gebäuden) gewinnerhöhend aufgelöst werden. Hierbei handelt es sich um eine reine steuerrechtliche Regelung, die in der Handelsbilanz keine Anwendung findet.

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