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Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juli dieses Jahres

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FinMin Rheinland-Pfalz, Erlass vom 26.7.2021, S 1915#2018/0001-0401 447

Aufgrund der Starkregenfälle Mitte Juli (insbesondere am 14. und 15. Juli 2021) sind in Teilen von Rheinland-Pfalz (insbesondere in der Eifel) beträchtliche Schäden durch Hochwasser entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch weitere steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichungen, Aushang im Finanzamt oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sind im nachfolgenden alle anzuwendenden steuerlichen Hilfsmaßnahmen aufgeführt. Änderungen oder Ergänzungen zum Erlass vom 16. Juli 2021sind farblich kenntlich gemacht. Der Erlass vom 16. Juli 2021 wird im Gegenzug aufgehoben.

1. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Oktober 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 31. Januar 2022 zu gewähren. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann i. d. R. verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

1.2 Anträge auf Stundung ...

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