1.6.1 Voraussetzungen im Überblick
Der Freibetrag von 3.300 EUR pro Kalenderjahr wird gewährt, wenn folgende 4 Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Begünstigte Tätigkeit: Der Steuerpflichtige muss als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbarer Weise tätig sein. Begünstigt sind auch eine künstlerische Tätigkeit und die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
- Nebenberuflichkeit: Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.
- Öffentlich-rechtlicher oder gemeinnütziger Auftraggeber: Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft erfolgen.
- Gemeinnütziger Zweck: Der Steuerpflichtige muss zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke tätig werden.
Aus den Worten "im Dienst oder Auftrag" ergibt sich, dass die Nebentätigkeit sowohl selbstständig (auf Honorarbasis) als auch nichtselbstständig (als Angestellter/Arbeitnehmer) ausgeübt werden kann. Die Steuerbefreiung wird in beiden Fällen gewährt.
Im Rahmen einer Änderung der §§ 26, 26a EStG wurde klargestellt, dass die Voraussetzung der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach den §§ 52 bis 54 AO einheitlich sowohl für juristische Personen des öffentlichen Rechts als auch für Körperschaften, die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallen, gelten.
1.6.2 Begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten
Die begünstigten Tätigkeiten lassen sich in 3 Gruppen unterteilen, und zwar in die
- nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,
- nebenberufliche künstlerische Tätigkeit und
- nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Gruppe 1: Übungsleiter/Ausbilder/Erzieher/Betreuer/vergleichbare Tätigkeit
Gemeinsames Merkmal dieser Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung, d. h. dur...