1.6.1 Voraussetzungen im Überblick
Den Freibetrag von 3.000 EUR (ab VZ 2026: 3.300 EUR) im Jahr gibt es, wenn folgende 4 Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Der Steuerpflichtige muss als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbarer Weise tätig sein. Begünstigt sind auch eine künstlerische Tätigkeit und die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.
- Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft erfolgen.
- Der Steuerpflichtige muss zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke tätig werden.
Aus den Worten "im Dienst oder Auftrag" ergibt sich, dass die Nebentätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübt werden kann. Die Steuerbefreiung wird in beiden Fällen gewährt.
Im Rahmen der Änderung der §§ 26, 26a EStG soll klargestellt werden, dass die Voraussetzung der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach den §§ 52 bis 54 AO sowohl für juristische Personen des öffentlichen Rechts als auch für Körperschaften, die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallen, gelten (gilt ab dem Tag nach der Verkündung in allen offenen Fällen).
1.6.2 Begünstigte Tätigkeiten
Die begünstigten Tätigkeiten lassen sich in 3 Gruppen unterteilen, und zwar in die
- nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,
- nebenberufliche künstlerische Tätigkeit und
- nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Gruppe 1: Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit
Gemeinsames Merkmal der Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit ist eine pädagogische Ausrichtung. In diese...