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Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des Progressions­vorbehalts

Prof. Dr. Jutta Förster
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Leitsatz

1. Dänische Renteneinkünfte aus der DSS und der ATP sind im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil zu berücksichtigen.

2. Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts ist stets eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen. Vergleichbarkeit von Altersrenten ist dann anzunehmen, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht.

3. Das Charakteristikum der Renten i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist, dass sie der sog. Basisversorgung dienen. Zu den wesentlichen Merkmalen der Basisversorgung gehört, dass die Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden und als Entgeltersatzleistung der Lebensunterhaltssicherung dienen.

 

Normenkette

§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb, § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, § 32b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 EStG 2005, Art. 18 Abs. 2 DBA-Dänemark

 

Sachverhalt

Der Kläger ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und erzielte 2005 neben inländischen Einkünften auch dänische Renteneinkünfte, und zwar Renteneinnahmen der "Den Sociale Sikringsstyrelse" (DSS) und der "Arbejdsmarkedets Tillægspension" (ATP). Er unterwarf diese Renten dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG. Dabei ermittelte er die Höhe der Renten nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem Ertragsanteil. Das FA berücksichtigte dagegen die Renten mit dem Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Der Einspruch des Klägers war im Wesentlichen nicht erfolgreich. Das FG wies seine Klage ab (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 27.09.2007, 2 K 53/07, Haufe-Index 1996853, EFG 2008, 685).

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