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Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Überblick

Die Finanzverwaltung ändert ihre Rechtsaufassung zur Definition von Vermietungs- und Verpachtungsleistungen. Diese Begriffe sind nicht nach nationalem Zivilrecht, sondern nach dem Unionsrecht auszulegen. Demnach kann auch die Vermietung von Standplätzen auf Kirmessen zu einem einheitlichen steuerfreien Vermietungsumsatz führen.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks ist nach § 4 Nr. 12 UStG eine steuerbefreite sonstige Leistung, soweit nicht die in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ausdrücklich davon ausgenommenen Leistungen ausgeführt werden.

Wichtig

Keine steuerfreie Vermietungsleistung liegt bei der kurzfristigen Vermietung – bis zu 6 Monaten – von Wohn- oder Schlafräumen zur Beherbergung von Fremden, der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, der kurzfristigen Vermietung auf Campingplätzen sowie der Vermietung von Betriebsvorrichtungen vor.

Damit eine Leistung unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG fallen kann, müssen 2 wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein:

  • es muss sich um eine Leistung an einem Grundstück handeln und
  • es muss eine Vermietung oder Verpachtung vorliegen.

Bei der Voraussetzung, dass es sich um eine Leistung i. Z. m. einem Grundstück handeln muss, hatte die Finanzverwaltung schon vor einiger Zeit die Anknüpfung an das nationale Zivilrecht aufgegeben und Grundstück im Vorgriff auf die zum 1.1.2017 im Gemeinschaftsrecht bindende Regelung des Art. 13b MwStSystRL-DVO definiert.[1]

Wichtig

Als Grundstück i. S. d. Regelung sind danach anzusehen:

  • Ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann;
  • jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut od...

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