4.1 Begriff Sonderbetriebseinnahmen"
Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwendet den Begriff der Sonderbetriebseinnahmen nicht, sondern spricht von "Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat". Der Umfang der gewerblichen Einkünfte einer Mitunternehmerschaft ist aber in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit den Gewinnanteilen und Sondervergütungen nicht abschließend umschrieben.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG enthält keine abschließende Regelung in dem Sinne, dass die Einkünfte des Mitunternehmers aus der Beteiligung nur aus dem Gewinnanteil und den Sondervergütungen bestehen. Der Begriff Sonderbetriebseinnahmen ist weiter gefasst. Zu den Sonderbetriebseinnahmen gehören zweifelsfrei die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Sondervergütungen. Gleiches gilt jedoch auch für alle anderen Erträge im Zusammenhang mit Sonderbetriebsvermögen. Zu den Sonderbetriebseinnahmen zählt daher z. B. auch der Erlös aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen.
Unerheblich dafür ist, ob das Wirtschaftsgut an einen fremden Dritten veräußert wird und damit aus dem Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft ausscheidet oder ob es an die Personengesellschaft zu fremdüblichen Bedingungen veräußert und somit als Gesellschaftsvermögen im Rahmen der Mitunternehmerschaft bleibt.
Bei Über- oder Unterpreisen können verdeckte Entnahmen oder Einlagen vorliegen. Eine Erfassung des Veräußerungserlöses als Sonderbetriebseinnahme kommt auch in Betracht, wenn das Wirtschaftsgut an einen anderen Mitunternehmer in dessen Sonderbetriebsvermögen veräußert wird.
Darüber hinaus können zu den Sonderbetriebseinnahmen aber auch z. B. Mieteinnahmen aus einem zum Sonderbetriebsvermög...