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Bausparkassenvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Bausparverträge zu vermitteln oder abzuschließen.[1] Handelsvertreter ist nach § 84 Abs. 1 S. 1 HGB, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Allerdings kommt es für die Bestimmung des Umfangs der Steuerbefreiung auf die handelsrechtlichen Vorschriften nicht mehr (allein) an.[2] Der Bausparkassenvertreter braucht bei den einzelnen Vertragsabschlüssen nicht persönlich mitzuwirken. Auch wenn seine Tätigkeit nur mitursächlich für die von den Untervertretern vermittelten Abschlüsse ist, handelt es sich um die berufstypische Tätigkeit eines Bausparkassenvertreters. Der Bezirksdirektor einer Bausparkasse, die den Vertrieb ihrer Dienstleistungen so organisiert hat, dass die Tätigkeit des Bezirksdirektors unentbehrliche Voraussetzung für das Arbeiten der ihm unterstellten Vertreter und daher mitursächlich für die von ihnen vermittelten Abschlüsse ist, kann Bausparkassenvertreter i. S. d. § 4 Nr. 11 UStG sein. Dies setzt voraus, dass die Tätigkeit unentbehrliche Voraussetzung für das Arbeiten der ihm unterstellten Vertreter und daher mitursächlich für die von ihnen vermittelten Abschlüsse ist. Nach dem wirtschaftlichen Erscheinungsbild muss der Bezirksdirektor wie ein echter Generalvertreter mit eigenem Vertreterstab tätig werden. Das Fehlen unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zwischen dem Kläger und seinen nachgeordneten Untervertretern hindert seine Eigenschaft als Handelsvertreter und Bausparkassenvertreter nicht.[3]

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