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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21a Sonderregelungen be ... / 4 Aufschubkonto (Abs. 3)

Prof. Dr. Peter Zaumseil
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Rz. 36

Liegen die Bedingungen von § 21a Abs. 3 UStG vor, wird die entstandene EUSt in entsprechender Anwendung von Art. 110 Buchst. b UZK aufgeschoben und dem Aufschubkonto der gestellenden Person (Rz. 14) belastet. Die gestellende Person als Zahlungsverpflichteter muss die EUSt damit nicht sofort, sondern bei Fälligkeit (Rz. 11) an die Zollverwaltung entrichten. Dagegen muss der Sendungsempfänger (z. B. eine Privatperson, die Ware aus einem Drittland gekauft hat) die EUSt an die gestellende Person bei Auslieferung der Sendung entrichten (§ 21a Abs. 4 S. 1 UStG).

 

Rz. 37

Nach § 21a Abs. 3 UStG muss die vom Sendungsempfänger eingezogene EUSt durch die gestellende Person somit nicht sofort an die Zollverwaltung bezahlt werden, sondern wird entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften über den Zahlungsaufschub auf einem Aufschubkonto gesammelt für die Einfuhren eines Monats im Folgemonat durch die gestellende Person (Rz. 14) entrichtet. Abweichend von den allgemeinen zollrechtlichen Vorschriften wird auf die Leistung einer Sicherheit für die EUSt in den Fällen von § 21a UStG verzichtet, wenn die gestellende Person bestimmte im Zollrecht vorgesehene Anforderungen erfüllt, die eine Reduzierung der in Zollverfahren vorgeschriebenen Sicherheitsleistung ermöglichen.[1]

 

Rz. 38

Dazu muss die gestellende Person (Rz. 14, in der Regel der Beförderer, d. h. Post- bzw. Kurierdienstleister)[2] entweder

  • Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen gemäß Art. 38 Abs. 2 Buchst. a UZK sein, durch die dem Inhaber bestimmte Vereinfachungen nach den zollrechtlichen Vorschriften gewährt werden (Rz. 39)

    oder

  • die Voraussetzungen für die Reduzierung einer Gesamtsicherheit gemäß Art. 95 Abs. 2 UZK i. V. m. Art. 84 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission...

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