4.28.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 440

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
28 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken aus Kap. 16

4.28.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 441

Die vorstehende Fassung der Nr. 28 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 23 der Anlage des UStG.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 28 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[2]

 

Rz. 441a

Die Steuerermäßigung für Fleisch und Wurstwaren ist seit einigen Jahren politisch umstritten. Bereits im September 2017 kam ein vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebenes Klimaschutzgutachten zu dem Ergebnis, dass der große Fleischkonsum in Deutschland, der die hohen Tierbestände fördert, wegen der damit verbundenen Ausdünstungen und Fäkalien für das Klima schädlich sei. Das Umweltbundesamt schlug deshalb bislang vergeblich vor, den ermäßigten Steuersatz für Fleisch, Wurst und Milchprodukte abzuschaffen und diese Waren dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Im Jahr 2019 stellten Agrarpolitiker von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Grüne erneut Überlegungen an, Fleischprodukte sowohl aus Klimaschutzerwägungen als auch aus Tierschutzgründen aus dem Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes herauszunehmen. Weder unterschiedliche Bundesregierungen noch die gesetzgebenden Körperschaften haben sich allerdings bislang dazu durchringen können, entsprechende Gesetzesinitiativen auf den Weg zu bringen (vgl. im Einzelnen § 12 UStG Rz. 23c).

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.

4.28.3 Allgemeines

 

Rz. 442

Unter Nr. 28 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 16 des Zolltarifs mit Ausnahme von Kaviar und der Zubereitungen von Langusten, Hummern, Austern und Schnecken. Dazu gehören genießbare Zubereitungen aus Fleisch oder aus Schlachtnebenerzeugnissen, auch von Wildbret und Geflügel (z. B. Zubereitungen von Füßen, Häuten, Herzen, Zungen, Lebern, Därmen, Magen und Blut von Tieren) sowie genießbare Zubereitungen aus Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, sofern diese Waren weitergehend bearbeitet sind als dies in den Kapiteln 2 oder 3 des Zolltarifs vorgesehen ist (vgl. dazu die Erläuterungen zu Nr. 2 und 3 der Anlage 2 des UStG; Rz. 170ff. und Rz. 188ff.). Lebensmittelzubereitungen (einschließlich der sog. Fertiggerichte) gehören zu Kap. 16 des Zolltarifs, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren – einzeln oder zusammen – mehr als 20 Gewichtshundertteile – GHT – beträgt.

 

Rz. 443

Wegen der umsatzsteuerlichen Behandlung von Warenzusammenstellungen vgl. Rz. 128ff.! Bei einer Verkaufskombination, die z. B. aus Wurstkonserven mit einem Frühstücksbrett besteht, handelt es sich um eine Warenzusammenstellung aus verschieden zu tarifierenden Waren, nämlich aus Wurstkonserven (Position 1602 des Zolltarifs) und einem Frühstücksbrett (aus Kap. 44 des Zolltarifs). Sie besteht mithin teils aus begünstigten, teils aus nicht begünstigten Waren. Für die Wurstkonserven kann der ermäßigte Steuersatz in Anspruch genommen werden, sofern das Entgelt für die Verkaufskombination in den Aufzeichnungen getrennt wird (Rz. 137). Der auf die Frühstücksbretter entfallende Entgeltanteil ist auf jeden Fall mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern.

4.28.4 Einzelheiten der Abgrenzung

 

Rz. 444

Im Einzelnen fallen unter Nr. 28 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 445

a)

Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse (Position 1601 des Zolltarifs).

Hierzu gehören Zubereitungen aus grob oder fein zerkleinertem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen (auch aus Därmen und Magen) oder aus Tierblut, in Därmen, Magen, Blasen, Häuten oder ähnlichen natürlichen oder künstlichen Umhüllungen. Bei manchen Würsten kann jedoch die Umhüllung fehlen, wobei dann die charakteristische Wurstform durch Pressen erreicht wird. Die Zubereitungen können roh oder hitzebehandelt, geräuchert oder ungeräuchert sein; Fett, Speck, Stärke, Würzmittel, Gewürze usw. können zugesetzt sein. Sie können auch verhältnismäßig große Stücke von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen enthalten. Die Erzeugnisse können in Scheiben geschnitten oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen verpackt sein. Hierzu gehören insbesondere Frankfurter, Salami, Leberwürste (einschließlich solcher aus Geflügelleber), Weißwurst, Blutwurst, kleine Würste aus Innereien, Zervelatwurst, Mortadella, Pasteten, Pasten,...

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