Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Auch ein unverzinsliches Darlehn, das mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ausgestattet ist, muss abgezinst werden, wenn es keine Anzeichen für eine Kündigung gibt. Kann eine Laufzeit nicht anderweitig geschätzt werden, kann diese unter Anwendung des BMF-Schreibens vom 26.5.2005 mit 12 Jahren geschätzt werden.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, erhielt von dem Alleingesellschafter zinslose, mit einer Frist von 3 Monaten kündbare Darlehen. Die Darlehen wurden 2, 3 und 4 Jahre später getilgt. Die Betriebsprüfung zinste die Darlehen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab, wobei eine Laufzeit von 12 Jahren unterstellt wurde.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Darlehen als nicht kurzfristige Darlehen anzusehen seien, die nicht abzuzinsen sind. Sie könne allenfalls eine Abzinsung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Laufzeiten der Darlehen akzeptieren.
Entscheidung
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, es sei denn, dass deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. Danach waren die hier streitigen Darlehen abzuzinsen. Die Darlehen waren unstreitig unverzinslich, die Laufzeit betrug aber mehr als 12 Monate. Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es bei der Beurteilung der Laufzeit nicht allein auf zivilrechtliche, sondern insbesondere auf die tatsächlichen Verhältnisse an.
Eine Verbindlichkeit mit unbestimmter Laufzeit ist daher abzuzinsen, wenn der Darlehensvertrag zwar mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden könnte, mit einer kurzfristigen Kündigung am Bilanzstichtag aber nicht ernstlich gerechnet werden musste. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, dass eine kurzfristige Tilgung am Bilanzstichtag absehbar gewe...