(1) 1Das Institut hat im Sanierungsplan quantitative und qualitative Indikatoren sowie für die jeweiligen quantitativen Indikatoren angemessene Schwellenwerte festzulegen. 2Die Schwellenwerte sind so festzulegen, dass sie es dem Institut ermöglichen, rechtzeitig die geeigneten Handlungsoptionen einzuleiten, um einen Krisenfall im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aus eigener Kraft und ohne außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nach § 2 Absatz 3 Nummer 9 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu überwinden. 3Bei der Festlegung von Schwellenwerten ist die Umsetzungsdauer von Handlungsoptionen zu berücksichtigen. 4Das Institut hat die Angemessenheit der festgelegten Schwellenwerte im Sanierungsplan zu begründen.
(2) Die Pflicht zur Darstellung von Frühwarnsignalen besteht über Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 hinaus auch dann, wenn diese Frühwarnsignale bisher nicht im Risikomanagement verwendet wurden, sondern für die Zwecke der Sanierungsplanung neu eingeführt werden.
(3) 1Die Indikatoren müssen mindestens folgende Kategorien abdecken:
4. |
Qualität der Vermögenswerte. |
2Weitere Kategorien sind durch
1. |
marktbasierte Indikatoren und |
2. |
makroökonomische Indikatoren |
abzudecken, es sei denn, das Institut kann im Sanierungsplan nachvollziehbar begründen, dass die entsprechende Kategorie aufgrund seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe oder seiner Komplexität nicht relevant ist.
(4) 1Die Indikatoren sind so zu wählen, dass das Geschäftsmodell und die Geschäftsstrategie, das Risikoprofil [Ab 07.12.2024: , die Rechtsform] , die Größe und die Komplexität des Instituts angemessen abgebildet und für die Sanierungsplanung relevante Steuerungsgrößen der internen Risikosteuerung angemessen berücksichtigt sind. 2Die Indikatoren müssen instituts- und gruppenspezifische Risiken angemessen abbilden. 3Die Anzahl, die Art und die Höhe der Schwellenwerte der Indikatoren müssen angemessen sein, um rechtzeitig auf sich verschlechternde Bedingungen in allen für das Institut relevanten Bereichen hinzuweisen. 4Bei der Auswahl der Indikatoren sind auch zukunftsorientierte Indikatoren zu verwenden.
(5) 1Aus den in Absatz 3 genannten Kategorien sind mindestens die in Anlage 1 aufgelisteten Indikatoren in den Sanierungsplan aufzunehmen. 2Die Institute können darüber hinaus die in Anlage 2 genannten zusätzlichen Indikatoren verwenden.
(6) 1Sofern das Institut im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet, dass einzelne der in Anlage 1 aufgelisteten Indikatoren aufgrund seines Risikoprofils, seiner Rechtsform, seiner Größe oder seiner Komplexität nicht relevant sind oder aufgrund der besonderen Eigenschaften des Marktes, in dem das Institut tätig ist, nicht angewendet werden können, kann das Institut auf die Aufnahme des entsprechenden Indikators in den Sanierungsplan verzichten. 2In diesem Fall hat das Institut ersatzweise einen anderen, für das Institut relevanteren Indikator derselben Kategorie in den Sanierungsplan aufzunehmen. 3Ist nicht für jeden der in Anlage 1 enthaltenen Indikatoren ein Ersatz möglich, so muss das Institut sicherstellen, dass für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien mindestens ein Indikator je Kategorie im Sanierungsplan enthalten ist. 4Weitere Vorgaben zu den einzelnen Kategorien richten sich nach § 8.
(6) 1Sofern das Institut im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet, dass einzelne der in Anlage 1 aufgelisteten Indikatoren aufgrund seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe oder seiner Komplexität nicht relevant sind, kann das Institut auf die Aufnahme des entsprechenden Indikators in den Sanierungsplan verzichten. 2Das Institut muss sicherstellen, dass für die Kategorien Kapital, Liquidität, Rentabilität und Qualität der Vermögenswerte mindestens ein Indikator je Kategorie im Sanierungsplan enthalten ist. 3Weitere Vorgaben zu den einzelnen Kategorien richten sich nach § 8.
(7) 1Indikatoren sind grundsätzlich einzeln zu betrachten. 2Ist die Einzelbetrachtung eines Indikators nicht geeignet, einen Krisenfall im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes anzuzeigen, sind Indikatoren zu kombinieren, sofern und soweit die Aufsichtsbehörde nicht etwas anderes bestimmt. 3Dies gilt nicht für die verpflichtenden Indikatoren aus den Kategorien Kapital und Liquidität nach Anlage 1. 4Werden Indikatoren kombiniert, so hat das Institut diese Kombination im Sanierungsplan detailliert zu beschreiben und nachvollziehbar darzulegen, warum eine Einzelbetrachtung nicht geeignet und die gewählte Kombination angemessen ist.
(8) 1Der Sanierungsplan hat darzustellen, dass die Schwellenwerte der Indikatoren bei Bedarf, mindestens jedoch jährlich, überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden. 2Das Institut muss gemäß Satz 1 vorgenommene Änderungen der Schwellenwerte im Sanierungsplan nachvollziehbar begründen...