10.1 Aufteilung der Rente in der Übergangsphase
Der prozentuale Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG teilt die Jahresrente in der Übergangsphase bis einschließlich 2057 in 2 Teile auf, und zwar
- in den Teil der Jahresrente, der versteuert werden muss (Besteuerungsanteil), und
- in den Teil der Jahresrente, der steuerfrei bleibt (Rentenfreibetrag).
Der steuerfreie Teil der Rente (Rentenfreibetrag) ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente. Der steuerfreie Teil der Rente – ein fester EUR-Betrag – wird für jeden Rentnerjahrgang als Festbetrag einmalig bestimmt, als Rentenfreibetrag "eingefroren" und gilt in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente, bei Altersrenten somit lebenslang.
Der steuerfreie Teil der Rente wird allerding erst im Jahr nach dem ersten Rentenbezugsjahr endgültig festgelegt. Das bedeutet:
- Im ersten Jahr des Rentenbezugs wird der steuerfreie Betrag zwar berechnet, aber noch nicht endgültig festgeschrieben.
- Im Folgejahr des Rentenbeginns wird der Rentenfreibetrag - auf Basis des dann vorliegenden vollen Jahresbetrags der Rente – erneut berechnet und ab diesem Jahr als fester Rentenfreibetrag eingefroren.
- Ab diesem Folgejahr bleibt er für die gesamte Laufzeit der Rente unverändert – bei Altersrenten also lebenslang.
Der Rentenfreibetrag berücksichtigt, dass in einer Übergangsphase ein Teil der Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet wurde und aus verfassungsrechtlichen Gründen daher keine sofortige Vollbesteuerung der Rente zulässig ist. Regelmäßige Rentenanpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung des "persönlichen Rentenfreibetrags". Rentenerhöhungen erhöhen mithin den Besteuerungsanteil, sie sind in voller Höhe mit dem maßgeblichen Be...