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Renten / 10 Rentenfreibetrag

Hans Walter Schoor
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10.1 Aufteilung der Rente in der Übergangsphase

Der prozentuale Besteuerungsanteil teilt die Rente in der Übergangsphase bis einschließlich 2057 in 2 Teile auf, und zwar

  • in den Teil der Jahresrente, der versteuert werden muss (Besteuerungsanteil), und
  • in den Teil der Jahresrente, der steuerfrei bleibt (Rentenfreibetrag).

Kern der nachgelagerten Rentenbesteuerung ist in der Übergangsphase der Rentenfreibetrag. Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Der Rentenfreibetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente.[1] Der steuerfreie Teil der Rente – ein fester EUR-Betrag – wird vom Finanzamt für jeden Rentnerjahrgang als Festbetrag bestimmt, als Rentenfreibetrag "eingefroren" und gilt in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente[2], bei Altersrenten somit lebenslang. Die Festschreibung gilt allerdings erst ab dem Jahr, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt.

 
Wichtig

Rentenfreibetrag wird für jede Rente gesondert ermittelt

Bei Steuerpflichtigen, die mehrere Renten beziehen, z. B. eine Altersrente und eine Witwen- oder Rürup-Rente, wird für jede Rente ein gesonderter Renten­freibetrag ermittelt. Die Festschreibung des Renten­freibetrags führt dazu, dass künftige Rentenerhöhungen immer in voller Höhe steuerpflichtig sind und nicht nur mit dem prozentualen Besteuerungsanteil.

Der Rentenfreibetrag berücksichtigt, dass in einer Übergangsphase ein Teil der Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet wurde und aus verfassungsrechtlichen Gründen daher keine sofortige Vollbesteuerung zulässig ist. Regelmäßige Rentenanpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung des "persönlichen Rentenfreibetrags".[3] Rentenerhöhungen erhöhen mithin den Besteuerungsanteil. Dessen Quote am Jahresbetrag ...

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