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Private Veräußerungsgeschäfte / 2.1.2 Erwerb durch Erbauseinandersetzung und teilentgeltlicher Erwerb

Dominic Eser
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Erhält ein Miterbe im Rahmen der Erbauseinandersetzung wertmäßig mehr, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, und zahlt er dafür den anderen Miterben eine Abfindung, führt dies grundsätzlich zu 2 selbstständig zu beurteilenden Erwerbsvorgängen, nämlich

  • zu einem unentgeltlichen Erwerb entsprechend der Erbquote[1] sowie
  • zu einem entgeltlichen Erwerb hinsichtlich des Mehrempfangs. Insoweit liegt eine Anschaffung i. S. d. § 23 EStG vor.[2]

Der Umfang des entgeltlichen und des unentgeltlichen Erwerbs berechnet sich nach dem Verkehrswert des Wirtschaftsguts.[3] Entsprechendes gilt grundsätzlich bei einem Erwerb durch Vermächtnis.[4]

 
Praxis-Beispiel

Teilentgeltlicher Erwerb

A, B und C sind Miterben zu je 1/3. Zum Nachlass gehören ein Einfamilienhaus (Wert 500.000 EUR), 300.000 EUR in Wertpapieren und Sparguthaben von 100.000 EUR. Bei der Erbauseinandersetzung erhält A die Wertpapiere. B übernimmt das Einfamilienhaus und zahlt an C, der das Sparguthaben erhält, eine Abfindung von 200.000 EUR.

B hat Anschaffungskosten i. H. v. 200.000 EUR. Er hat das Einfamilienhaus zu 3/5, nämlich i. H. seines Erbanteils von 300.000 EUR (1/3 des Gesamtnachlasses von 900.000 EUR), unentgeltlich erworben. Bei einer Veräußerung des Einfamilienhauses innerhalb der Veräußerungsfrist für 700.000 EUR ergibt sich ein Veräußerungsgewinn von 80.000 EUR (Differenz aus 2/5 des Verkaufspreises = 280.000 EUR und den Anschaffungskosten von 200.000 EUR). Für den unentgeltlichen Anteil ist bei der Veräußerung zu prüfen, ob der Erblasser innerhalb der Veräußerungsfrist das Einfamilienhaus erworben hat.

Auch beim weichenden, abfindungsberechtigten Erben kann die Abfindungszahlung hinsichtlich des entgeltlich veräußerten Anteils zu einem Veräußerungsgeschäft führen, falls die Anschaffung durch den Erblasser und die Erba...

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