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Private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft

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BMF, Schreiben v. 3.4.2012, IV C 2 - S 2742/08/10001, BStBl I 2012, 478

Bezug: Urteile des Bundesfinanzhofs vom 23.1.2008, I R 8/06, vom 23.4.2009, VI R 81/06, und vom 11.2.2010, VI R 43/09

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 23.1.2008, I R 8/06 (BStBl 2012 II Seite …), vom 23.4.2009, VI R 81/06 (BStBl 2012 II Seite …) und vom 11.2.2010, VI R 43/09 (BStBl 2012 II Seite …) im Hinblick auf die Frage der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (Kfz) durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Folgendes:

I. Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 KStG)
1 Nach den BFH-Entscheidungen vom 23.1.2008, I R 8/06 (a.a.O.) und vom 17.7.2008, I R 83/07 (BFH/NV 2009 S. 417) ist nur diejenige Nutzung eines betrieblichen Kfz durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer betrieblich veranlasst, welche durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird. Die ohne eine solche Vereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung ist hingegen durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst. Sie führt sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 KStG).
2 Eine Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung kann auch durch eine – ggf. vom schriftlichen Anstellungsvertrag abweichende – mündliche oder konkludente Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgen, wenn entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich verfahren wird (BFH-Urteil vom 24.1.1990, I R 157/86, BStBl 1990 II S. 645). Für einen außen ...

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