1 Abgrenzung: Personengesellschaften – Kapitalgesellschaften

Die Personengesellschaften sind eine Teilgruppe aus der großen Vielfalt der Gesellschaftsformen. Allen Gesellschaften ist gemeinsam, dass es sich dabei grundsätzlich um einen Zusammenschluss von mindestens 2 Personen handelt. Auch verfolgen alle ­Gesellschafter einen bestimmten gemeinsamen Zweck.

Im Wesentlichen lassen sich die Gesellschaftsformen in 2 Teilgruppen ­aufgliedern, deren hauptsächliche Unterscheidung sich nach der organisatorischen Struktur richtet.

1.1 Personengesellschaften

Allen hierunter gefassten Rechtsformen ist gemeinsam, dass die jeweilige Gesellschaft auf die Person des einzelnen Gesellschafters aufbaut. Prägend dabei ist vor allem die persönliche Mitarbeit des Gesellschafters und die Geschäftsführung und Vertretung durch die Gesellschafter – die sog. Selbstorganschaft. Essenziell ist auch die persönliche Haftung der Gesellschafter.

Doch nicht alle Personengesellschaften weisen noch diese Reinform auf, so ist die Mitarbeit in der Gesellschaft nicht immer zwingend und auch die persönliche Haftung ist teilweise nur noch eingeschränkt vorhanden.

Die Personengesellschaften haben grundsätzlich keine eigene Persönlichkeit. Teilweise sind sie aber einer juristischen Person angenähert, da manche Personengesellschaften eine gewisse Rechtsfähigkeit haben und selbst Träger des Gesamtvermögens sind.

1.2 Kapitalgesellschaften

Den hierunter zusammengefassten Rechtsformen ist eigen, dass die Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft dominiert. Hingegen ist eine Mitarbeit der Gesellschafter nachrangig oder auch völlig entbehrlich. Die persönliche Haftung ist im Regelfall ausgeschlossen und selbst die Geschäftsführung kann von einem angestellten Nichtgesellschafter übernommen werden – die sog. Fremdorganschaft.

Die Kapitalgesellschaften haben als juristische Personen eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind voll rechtsfähig und sind Eigner des Gesellschaftsvermögens.

1.3 Mischformen

Neben diesen beiden Hauptgruppen sind aber auch noch Gesellschaftsformen vorhanden, die eine gewisse Vermengung darstellen. Es sind Elemente aus beiden Bereichen vorhanden, welche in optimierter Weise eingesetzt werden. Meist handelt es sich dabei um eine Kombination zweier Rechtsformen, wie z. B. bei der GmbH & Co. KG, die zwar einerseits eine Personengesellschaft (KG) ist, deren wichtigster Gesellschafter ist aber eine Kapitalgesellschaft (GmbH).

2 Außen- oder Innengesellschaft

Während Kapitalgesellschaften angesichts ihrer organisatorischen Struktur immer Außengesellschaften darstellen, ist dies für eine Personengesellschaft nicht zwingend.

2.1 Außengesellschaft

Im Regelfall ist auch eine Personengesellschaft eine sog. Außengesellschaft. Die Rechtsgeschäfte werden im Namen der Gesellschaft vorgenommen. Die Gesellschaft tritt nach außen "am Markt" auf. Hinzu kommt, dass eine Außengesellschaft über ein gemeinsames Vermögen – das Gesamthandsvermögen – verfügt.

2.2 Innengesellschaft

Bei einem Teil der Personengesellschaften handelt es sich lediglich um Innengesellschaften. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass ihnen ein Auftreten als Gesellschaft nach außen fehlt. Die Geschäfte werden nur im Namen eines (tätigen) Gesellschafters abgeschlossen, nur dieser wird daraus berechtigt und verpflichtet. Zudem gibt es kein Gesamthandsvermögen der Innengesellschaft. Zum Vermögen bestehen lediglich schuldrechtliche Verbindungen, insbesondere ein Auseinandersetzungsanspruch.

Zu den Innengesellschaften gehören vor allem die Unterbeteiligung und die Stille Gesellschaft.

2.3 Änderungen ab 2024

Mit dem MoPeG[1] wird diese Zweiteilung zumindest für die Rechtsform der GbR gesetzlich geregelt werden. Ab 1.1.2024 wird es

  • eine rechtsfähige GbR geben, die generell am Rechtsverkehr teilnimmt und Träger von Rechten und Pflichten ist; sog. Außen-GbR (§§ 705 ff. BGB) und
  • eine nicht rechtsfähige GbR, die nicht nach außen auftritt, sondern primär das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern regelt; sog. Innen-GbR (§§ 740 ff. BGB)

geben. Die weitere Rechtsentwicklung wird zeigen, ob und inwieweit dieses gesetzliche Leitbild der GbR auch auf andere Rechtsformen (insbesondere Unterbeteiligung bzw. Stille Gesellschaft) ausstrahlt.

[1] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) vom 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436.

3 Prägende Elemente

Für die Personengesellschaften sind einige Tatbestände prägend, auch wenn sich diese von Rechtsform zu Rechtsform in Nuancen unterschiedlich darstellen.

3.1 Mitarbeit

Der Grundtypus der Personengesellschaft sieht eine persönliche Mitarbeit des Gesellschafters vor. Es wird keine Kapitaleinlage geleistet, sondern der Gesellschafterbeitrag umfasst die Arbeitsleistung. Bei einigen Rechtsformen ist diese Grundregel nur noch in der Berechtigung bzw. Verpflichtung zur Geschäftsführung bzw. zur Vertretung der Gesellschaft vorhanden.

3.2 Gesellschaftsvermögen

Das Vermögen einer Personengesellschaft steht den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu – das Gesamthandsvermögen. Es besteht kein persönliches Verfügungsrecht an einzelnen Gegenständen, auch nicht anteilig. Die Gesellschafter sind nur an einem Anteil am Gesamtvermögen berechtigt, daran können sie nur gemeinsam verfügen (§ 719 Abs. 1 BGB a. F.).

...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge