Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Auch handelsrechtliche Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) sowie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können umsatzsteuerliche Unternehmer sein, sofern sie nach außen als eigenständiges "Gebilde" mit Einnahmeerzielungsabsicht nachhaltig in Erscheinung treten. Diese Tätigkeit wird ggf. umsatzsteuerlich der Personengesellschaft als Steuerschuldner zugerechnet (und nicht wie bei der Einkommensteuer anteilig den einzelnen Gesellschaftern nach § 15 EStG).
Ist für die Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums nicht ausdrücklich eine GbR vereinbart, ist von einer Bruchteilsgemeinschaft auszugehen. Bei Arbeitsgemeinschaften, z. B. im Baugewerbe, besteht i. d. R. ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zwischen Arbeitsgemeinschaft und den Auftraggebern.
Innengesellschaften, die ohne eigenes Vermögen, ohne Betrieb, ohne Rechtsfähigkeit und ohne Firma bestehen, sind umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, weil ihnen mangels Auftretens nach außen die Unternehmereigenschaft fehlt. Unternehmer sind – beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – nur die an der Innengesellschaft beteiligten Personen oder Personenzusammenschlüsse. Zu den Innengesellschaften gehört auch die – typische oder atypische – stille Gesellschaft sowie die sog. Meta-Verbindung. Bei einer Gewinnpoolung sind Unternehmer nur die beteiligten Personen, die ihre Geschäfte ebenfalls nach außen in eigenem Namen betreiben, im Gegensatz zur Meta-Verbindung aber nicht in einem Leistungsaustauschverhältnis miteinander stehen.
Die Eingliederung einer Personengesellschaft in eine umsatzsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass alle Gesellschafter der Personengesellschaft (neben dem Organträger) in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.
Für die Frage, ob im Verhältnis zwischen...