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Offenlegung und Hinterlegung des Jahres- und Konzernabsc ... / 2.3 Offenlegungspflichtige Unterlagen

Prof. Dr. Markus Häfele
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Rz. 12

Nach § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 HGB haben alle publizitätspflichtigen Gesellschaften – von größenabhängigen Ausnahmen abgesehen – die folgenden Unterlagen offenzulegen:

  • den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang,[1]
  • den Lagebericht,
  • bei prüfungspflichtigen Gesellschaften: den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder den Vermerk über dessen Versagung,
  • ggfs. die Erklärungen nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB (Bilanzeid),
  • ggfs. die Erklärung nach § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB (Lageberichtseid),
  • den Bericht des Aufsichtsrats (soweit ein solcher vorhanden ist),
  • (bei börsennotierten Kapitalgesellschaften) die Erklärung zum Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG.
 

Rz. 13

Die nach § 245 HGB vom Kaufmann zu leistende Unterschrift unter den Jahresabschluss kann gem. §§ 325 Abs. 6 i. V. m. 12 Abs. 2 HGB als elektronische Aufzeichnung eingereicht werden. Entsprechendes gilt für die nach § 322 Abs. 7 HGB zu leistende Unterschrift des Abschlussprüfers unter den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung. Damit werden eine qualifizierte elektronische Signatur und ein elektronisches Berufssiegel entbehrlich.

 

Rz. 14

Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. In diesen Fällen sind diese Bestandteile ebenfalls offenzulegen.

 

Rz. 15

Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist nach § 325 Abs. 1b HG...

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