Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsfolgen bei Falschbuchungen auf Bewirtungskonto. Gewinnfeststellung 1992 und Gewerbesteuermessbetrag 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.08.1999; Aktenzeichen IV R 20/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten.

Die Klägerin betreibt die Vermittlung von Versicherungen in der Rechtsform einer OHG. Ihr sind im Streitjahr Kosten für Bewirtungsaufwendungen entstanden, die sie auf einem gesonderten Konto „Bewirtungskosten” (Datev-Kontenrahmennummer 4650) verbucht hat. Anlässlich einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin auf diesem Konto im Streitjahr folgende Fehlbuchungen vorgenommen hatte:

a)

Weihnachtsfeier

350,00 DM

1.250,00 DM (2 Buchungen)

b)

sogenannte Annehmlichkeiten

1.045,38 DM (25 Buchungen)

c)

Steuerberatungskosten

1.500,00 DM (3 Buchungen)

Summe

4.145,38 DM (30 Buchungen insgesamt).

Die gesamten im Streitjahr auf diesem Konto vorgenommenen Buchungen beliefen sich auf 190; die Höhe der gesamten dort gebuchten Kosten beträgt 21.963,00 DM. Der Prüfer versagte unter Hinweis auf § 4 Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) den Betriebsausgabenabzug der gesamten Bewirtungskosten und erhöhte den Gewinn für das Streitjahr um 15.015,46 DM (wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Blatt 12 des Bp.-Berichts vom .08.1994 verwiesen [Blatt 181 der Bp.-Arbeitsakte]). Der Einspruch gegen den entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheid 1992 sowie gegen den Gewerbesteuermessbescheid 1992 blieb erfolglos. Am .11.1994 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem FA eine berichtigte Bilanz vor, in der nunmehr die vom FA beanstandeten Aufwendungen auf den Konten „Rechts- und Beratungskosten” sowie „Betriebsbedarf” gebucht waren. Das beklagte Finanzamt (FA) wies in seinen Einspruchsbescheiden vom .03.1995 darauf hin, dass nach § 4 Abs. 7 EStG die Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen seien. Da die Klägerin Betriebsausgaben, für die eine besondere Aufzeichnungspflicht bestehe, mit Betriebsausgaben, für die eine besondere Aufzeichnungspflicht nicht bestehe, vermischt habe, seien die nicht besonders aufgezeichneten Bewirtungskosten nicht abzugsfähig. Das FA verwies in diesem Zusammenhang auf das BFH-Urteil vom 22.01.1988 III R 171/82, BStBl II 1988, 535. Es habe sich auch nicht um irrtümliche „Fehlbuchungen” gehandelt; die Zahl von 30 solcher Buchungen zeige,dass weniger der Irrtum als vielmehr mangelndes System Grund für diese Buchungen gewesen sei. Zwar lasse die Finanzverwaltung gemäß der OFD-Verfügung vom 18.08.1992 (EStG-Kartei, § 4 Nr. 7.5) eine Berichtigung von Fehlbuchungen in den Fällen zu, in denen der Steuerpflichtige getrennte Konten für Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass und für Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus sonstigem betrieblichen Anlass geführt und er sich bei der rechtlichen Würdigung der Zuordnung der jeweiligen Aufwendungen geirrt habe und sie versehentlich auf dem falschen Bewirtungskostenkonto verbucht habe. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall jedoch nicht erfüllt, da die Klägerin nur ein Konto für Bewirtungsaufwendungen geführt habe. Bei den „Falschbuchungen” habe es sich somit um einen Verstoß gegen die besondere Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG gehandelt.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt. Ergänzend trägt sie folgendes vor: Soweit Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG verstreut auf diversen Konten verbucht würden (sogenanntes Streumodell), sei eine übersichtliche und damit leichte Nachprüfbarkeit dieser Aufwendungen aufgrund ihrer nicht erfolgten einzelnen und getrennten Aufzeichnung von den sonstigen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) durch den Betriebsprüfer nicht möglich. Demgemäß seien sie als nichtabziehbare Betriebsausgaben dem Erfolg der Unternehmung hinzuzurechnen. Dies gelte auch bei Bagatellfällen, versehentlicher Fehlbuchung sowie späterem Belegverlust.

Soweit hingegen die Aufwendungen für Bewirtungen von Personen aus geschäftlichem Anlass einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet worden seien (sogenanntes Blockmodell), seien Falschbuchungen auf diesem Konto berichtigungsfähig, weil sie von § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG nicht erfasst würden. Denn aus der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG dürfe nicht der häufig anzutreffende Umkehrschluss gezogen werden, dass die sonstigen Betriebsausgaben getrennt von den einzeln und getrennt aufzuzeichnenden Bewirtungskosten i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG aufzuzeichnen wären. Es könne nicht Zweck des § 4 Abs. 7 EStG sein, einzelne fehlerhafte Buchungen zum Nichtabzugaller in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Bewirtungsauf...

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