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Niedersächsisches FG Urteil vom 10.09.1998 - XIV 151/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsfolgen bei Falschbuchungen auf Bewirtungskonto. Gewinnfeststellung 1992 und Gewerbesteuermessbetrag 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.08.1999; Aktenzeichen IV R 20/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten.

Die Klägerin betreibt die Vermittlung von Versicherungen in der Rechtsform einer OHG. Ihr sind im Streitjahr Kosten für Bewirtungsaufwendungen entstanden, die sie auf einem gesonderten Konto „Bewirtungskosten” (Datev-Kontenrahmennummer 4650) verbucht hat. Anlässlich einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin auf diesem Konto im Streitjahr folgende Fehlbuchungen vorgenommen hatte:

a)

Weihnachtsfeier

350,00 DM

1.250,00 DM (2 Buchungen)

b)

sogenannte Annehmlichkeiten

1.045,38 DM (25 Buchungen)

c)

Steuerberatungskosten

1.500,00 DM (3 Buchungen)

Summe

4.145,38 DM (30 Buchungen insgesamt).

Die gesamten im Streitjahr auf diesem Konto vorgenommenen Buchungen beliefen sich auf 190; die Höhe der gesamten dort gebuchten Kosten beträgt 21.963,00 DM. Der Prüfer versagte unter Hinweis auf § 4 Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) den Betriebsausgabenabzug der gesamten Bewirtungskosten und erhöhte den Gewinn für das Streitjahr um 15.015,46 DM (wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Blatt 12 des Bp.-Berichts vom .08.1994 verwiesen [Blatt 181 der Bp.-Arbeitsakte]). Der Einspruch gegen den entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheid 1992 sowie gegen den Gewerbesteuermessbescheid 1992 blieb erfolglos. Am .11.1994 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem FA eine berichtigte Bilanz vor, in der nunmehr die vom FA beanstandeten Aufwendungen auf den Konten „Rechts- und Beratungskosten” sowie „Betriebsbedarf” ...

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