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GmbH: Nachschusspflicht

Dr. Rocco Jula
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Gesellschafter einer GmbH können im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass sie über die Stammeinlagen hinaus unter bestimmten Voraussetzungen weitere Einlagen leisten müssen. Diese sog. Nachschusspflicht soll sicherstellen, dass die GmbH für ihre künftigen Aufgaben über ausreichend Kapital verfügt. Ohne gesellschaftsvertragliche Regelung ist ein Gesellschafter nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet. In der Praxis enthalten Gesellschaftsverträge (Satzungen) nur selten Regelungen zur Leistung von Nachschüssen. Umso wichtiger ist es, vor Eintritt in eine GmbH die Satzung daraufhin zu prüfen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 26, 27, 28 GmbHG und § 34 GmbHG.

1 Beschränkte und unbeschränkte Nachschusspflicht

Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass die Gesellschafter lediglich eine zusätzliche Einlage bis zu einer bestimmten Höhe zu leisten haben (sog. beschränkte Nachschusspflicht). Die Nachschusspflicht kann aber auch in unbestimmter Höhe bestehen (sog. unbeschränkte Nachschusspflicht). Diese Mittel werden der Gesellschaft als Eigenkapital zugeführt und als Kapitalrücklage verbucht.

Ist eine Nachschusspflicht in unbeschränkter Höhe vereinbart, hat der Gesellschafter bei Nichterbringung das Recht, seinen Gesellschaftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen (Abandon). Die unbeschränkte Nachschusspflicht ist grundsätzlich mit der Möglichkeit des Gesellschafters zum Austritt aus der Gesellschaft gekoppelt. Andererseits hat auch die Gesellschaft die Möglichkeit, bei Nichterbringung des Nachschusses oder der nicht erfolgten Ausübung des Abandonrechts, ihrerseits den entsprechenden Gesellschaftsanteil als zur freien Verfügung stehend zu betrachten. Von einer unbeschränkten Nachschusspflicht kann sich der Gesellschafter also durch Zurverfügung...

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