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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 29.04.2015 - 9 U 132/13

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Leitsatz (amtlich)

Die ergänzende Vertragsauslegung von Bestimmungen eines GmbH-Gesellschaftsvertrages kann ergeben, dass die dort enthaltene Verpflichtung der Gesellschafter zum Ausgleich der Verluste und zur Mittelausstattung der Gesellschaft nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH nicht mehr gilt.

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 27.09.2013; Aktenzeichen 14 O 113/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.9.2013 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen I des LG Kiel wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH (im Folgenden "Schuldnerin") die Beklagten als zwei von drei Gesellschaftern der Schuldnerin auf Ausgleich eines Verlusts in Anspruch, der der Schuldnerin im Wesentlichen wegen einer Rückforderung öffentlicher Fördermittel entstanden ist. Die Parteien streiten vor allem darüber, ob die §§ 13, 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 2.10.2001 (Anlage K 5; im Folgenden GV) im Sinne einer unbeschränkten Verpflichtung der Gesellschafter zum Verlustausgleich bzw. zur Ausstattung der Schuldnerin auszulegen sind, ob sie wirksam sind und ob sie gegebenenfalls einen auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeltenden Anspruch der Schuldnerin begründen.

Am 2.10.2001 gründeten die Beklagten sowie die seit 2011 in Insolvenz befindliche Y-Holdin...

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