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Mahnung und Mahnverfahren / 7 Verzugsschaden

Ulrike Fuldner
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Ist der Schuldner in Verzug, können Gläubiger ihren Verzugsschaden geltend machen.[1] Allerdings dürfen sie aus Gründen der Schadensminderungspflicht nur die ihnen entstandenen Kosten geltend machen (siehe aber Tz. 2.) bzw. sie müssen darauf achten, dass gewisse Kosten nicht vom Schuldner zu erstatten sind.

[1] §§ 287 ff. BGB.

7.1 Verzugszinsen

Der Schuldner muss die Zinsen für den Verzug ersetzen.

  • Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt[1]

    • bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist (also andere Unternehmer und Kaufleute), für Entgeltforderungen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz[2] (eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers gegen einen Unternehmer einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam)[3],
    • bei allen übrigen Geldschulden (Verbraucher) 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
  • Der Basiszinssatz ändert sich jeweils zum 1.1. und zum 1.7. eines Jahres. Die jeweilige Veränderung wird im Bundesanzeiger gemäß § 247 Abs. 2 BGB bekannt gegeben.[4]
  • Dem Gläubiger bleibt es selbstverständlich unbenommen, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, wenn er etwa selbst Drittmittel in entsprechender Höhe zu einem höheren Zinssatz aufgenommen hat.
  • Der Vorteil der gesetzlichen Verzugszinsen: Dem Schuldner ist der Gegenbeweis verwehrt, der Gläubiger habe einen geringeren Schaden erlitten. Der Gläubiger kann die gesetzlichen Verzugszinsen immer in voller Höhe geltend machen, unabhängig davon, ob er selbst überhaupt einen Zinsschaden erlitten hat oder nicht.
[1] § 288 BGB.
[2] § 288 Abs. 2 BGB für Schuldverhältnisse ab dem 29.7.2014 lt. G. v. 22.7.2014, BGBl 2024 I, 1218.
[3] § 288 Abs. 6 BGB.
[4] Vgl. www.basiszinssatz.de; der aktuelle Basiszinssatz zum 1.1.2025 beträgt 2,27 %.

7.2 Mahn- und Inkassokosten

Für die Durchsetzung der Forderungen kö...

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