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Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2026 / 2.2 Wer erhält die Steuerklasse II?

Rainer Hartmann
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Anspruchsberechtigt sind nur sog. "echte" alleinerziehende Steuerpflichtige. Außerdem muss zum Haushalt des Alleinerziehenden ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind gehören. Die Steuerklasse II kann damit auch für volljährige Kinder gewährt werden, wenn dem Arbeitnehmer hierfür ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Im Einzelnen ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und damit die Steuerklasse II an die folgenden Anforderungen geknüpft[1]:

  • Der Steuerpflichtige muss alleinstehend sein. Hierunter fallen Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingtarifs nicht vorliegen oder die verwitwet sind, z. B. ledige, verwitwete, geschiedene oder vom Ehegatten dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer.
  • Zum Haushalt des Alleinstehenden muss mindestens ein Kind gehören, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten kann. Die Haushaltszugehörigkeit ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinerziehenden Arbeitnehmers mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Die Haushaltszugehörigkeit ist also durch den Gesetzeswortlaut unwiderlegbar an die Wohnung des Alleinerziehenden geknüpft, in der das Kind gemeldet ist.[2] Auf die tatsächliche Haushaltsaufnahme des Kindes kommt es dabei nicht an.[3]
  • Es darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer über 18 Jahre alten Person bestehen. Alleinerziehend ist nur ein Steuerpflichtiger, an dessen Haushaltsführung sich keine andere volljährige Person tatsächlich oder finanziell beteiligt. Vom Gesetzgeber ausdrücklich als unschädlich ausgenommen sind Haushaltsgemeinschaften mit eigenen Kindern, die

    1. in Form des Kinderfreibetrags oder Kindergeldes steuerlich zu berücksichtigen sind oder
    2. einen bis zu 3-jährigen Dienst als Zeitsoldat leisten.

Ist in der Wohnung des Arbeitnehmers m...

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