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Konzernabschluss / 4.3 Folgekonsolidierung

Dr. Norbert Lüdenbach
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4.3.1 Gegenstand und Technik

Während die Erstkonsolidierung (mit Ausnahme des negativen Unterschiedsbetrags) ein erfolgsneutraler Anschaffungsvorgang ist, wird die Folgekonsolidierung erfolgswirksam. Die aufgedeckten stillen Reserven und stillen Lasten sind plan- und außerplanmäßig, der goodwill nur außerplanmäßig fortzuschreiben. Hierdurch entstehen

  • Aufwendungen für planmäßige Abschreibungen (stille Reserven im Anlagevermögen),
  • Aufwendungen für Material (stille Reserven in Vorräten),
  • Aufwendungen aus der außerplanmäßigen Abschreibung von als goodwill, Sachanlagen oder immaterielle Anlagen aufgedeckten stillen Reserven und
  • Erträge aus der Auflösung der anlässlich der Erstkonsolidierung passivierten stillen Lasten.

Abschreibungen erfolgen nach den allgemeinen Regeln. Im Fall der Aufdeckung von stillen Reserven auf Sachanlagevermögen erfolgt die Auflösung z. B. planmäßig über die Restnutzungsdauer und außerplanmäßig im Fall des impairment.

4.3.2 Nicht beherrschende Anteile

Wird von der full-goodwill-Methode kein Gebrauch gemacht, ergibt sich der Minderheitenanteil zum Erstkonsolidierungszeitpunkt als Anteil am Reinvermögen zu diesem Zeitpunkt. Im Erstkonsolidierungszeitpunkt werden daher auch die auf die nicht beherrschenden Anteile entfallenden stillen Reserven aufgedeckt. Sie sind dann für die Folgekonsolidierungen fortzuschreiben, also z. B. bei abnutzbarem Anlagevermögen anteilig dem Anteil der nicht beherrschenden Gesellschafter am Ergebnis zu belasten.

Zu den Folgekonsolidierungszeitpunkten ermittelt sich der nicht beherrschende Anteil somit wie folgt:

  • anteiliges Reinvermögen zum Erstkonsolidierungszeitpunkt,
  • zuzüglich Anteil der nicht beherrschenden Gesellschafter an den nachfolgenden Eigenkapitaländerungen,
  • einschließlich anteiliger Auflösung stiller Reserven.

Fortschreibungen können sich aus Gewinnthesaurierung, Gewinnausschütt...

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