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Körperschaftsteuererklärung 2022 / 4.11 Anlage KSt 1 F – Steuerliches Einlagenkonto bzw. aus Rücklagenumwandlung entstandenes Nennkapital

Jürgen K. Wittlinger
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Der Vordruck Anlage KSt 1 F dient als Basis für die Ermittlung

  • des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG und
  • des aus Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG.

Zudem sind darin aber auch für Gesellschaften mit Umwandlungstatbeständen, für Körperschaften in Liquidation, für Fälle einer Kapitalherabsetzung, den Erwerb oder Verkauf eigener Anteile oder bei erbrachten (offenen oder verdeckten) Einlagen die erforderlichen Tatbestände und Werte zu erklären.

Auch die Anlage KSt 1 F wurde für 2022 in Teilen neu gegliedert und um zahlreiche neue Zeilen ergänzt.

Die Zeile 1 ist nur erforderlich bei einem Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht, also wenn die Gründung der Gesellschaft oder ein "Zuzug" ins Inland im Jahr 2022 erfolgt ist. Die Angaben zu der Dauer des Wirtschaftsjahrs werden in Zeile 2 erfragt.

Der nachfolgende Abschnitt (Zeilen 7-16) umfasst die Daten zu Gewinnausschüttungen, die von der Gesellschaft getätigt worden sind.

 
Achtung

Abfluss der Ausschüttung

Für den Eintrag einer Gewinnausschüttung ist nicht maßgebend, für welches Jahr diese beschlossen wurde, sondern in welchem Jahr die Ausschüttung abgeflossen bzw. erfolgt ist. Deshalb wird auch nicht mehr wie früher in eine Gewinnausschüttung nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs bzw. in eine Vorabausschüttung unterschieden.

Dabei ist zu beachten, dass in Zeile 7 alle Gewinnausschüttungen in einer Summe zu erklären sind – also offene und verdeckte Gewinnausschüttungen, und auch Zahlungen auf das Liquidationsergebnis. Die Summe aller Leistungen ist zudem in Zeile 11 einzutragen und nach Zeile 47 zu übernehmen. Nicht als Leistung i. d. S. gilt die Rückzahlung des Nennkapitals.

Soweit die Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise aus dem steuerlichen Einlagekonto erbracht worden s...

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