16.1 Kindergeld
Die monatlichen Kindergeldsätze belaufen sich nach § 66 EStG auf folgende Beträge (in EUR):
| Kindergeld: |
seit 2025 |
ab 2026 |
| 1. und 2. Kind |
255 |
259 |
| 3. Kind |
255 |
259 |
| ab dem 4. Kind |
255 |
259 |
Im Steuerfortentwicklungsgesetz wird außerdem geregelt, dass das Kindergeld ab 2026 regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst wird. Die konkrete Höhe des monatlichen Kindergelds soll aber weiterhin in § 66 Abs. 1 EStG betragsmäßig ausgewiesen werden. Dementsprechend wurde das Kindergeld mit Wirkung zum 1.1.2026 um weitere 4 EUR von 255 EUR auf 259 EUR im Monat für jedes Kind angehoben.
Mit der Kindergelderhöhung ab 1.1.2023 für die ersten drei Kinder auf 250 EUR pro Monat, erhalten nun alle Kinder denselben Kindergeldbetrag und der sog. Zählkindervorteil entfällt somit ab 2023.
Für Kinder, die in anderen EU-/EWR-Staaten oder in der Schweiz leben, wird Kindergeld mit inländischen Sätzen gezahlt. Für Kinder, die in den übrigen Abkommensstaaten (Vertragsstaaten) leben, wird Kindergeld mit ermäßigten Sätzen gezahlt.
16.2 Kinderzuschlag
Nach § 6a Bundeskindergeldgesetz wird unter bestimmten Voraussetzungen (geringfügig verdienende Eltern bzw. Elternteile) für Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils monatlich ein "Kinderzuschlag" zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Der Antrag auf Kinderzuschlag ist gesondert neben dem Kindergeldantrag bei der Familienkasse zu stellen.
Der Zuschlag beträgt monatlich seit...