13.3.1 Überblick
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein volljähriges Kind, das die besonderen Voraussetzungen (Berufsausbildung, Übergangszeit, Wartezeit oder Freiwilligendienste) erfüllt, nur berücksichtigt, wenn es keine für den Kindergeldanspruch schädliche Erwerbstätigkeit ausübt.
Erwerbstätigkeit ist jede auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit. Daher ist jede nichtselbstständige und selbstständige Arbeit und die land- und forstwirtschaftliche und die gewerbliche Tätigkeit Erwerbstätigkeit i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Nicht als Erwerbstätigkeit anzusehen ist u. a. ein Au-pair-Verhältnis.
Anspruchsunschädlich ist
- eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit,
- ein Ausbildungsdienstverhältnis oder
- ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.
Eine Erwerbstätigkeit, die das Kind im Rahmen eines geregelten Freiwilligendienstes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d EStG ausübt, ist unschädlich für den Kindergeldanspruch.
13.3.2 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 20 Stunden
Eine Erwerbstätigkeit des volljährigen Kindes mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von insgesamt nicht mehr als 20 Stunden ist für den Anspruch auf Kindergeld unschädlich. Bei der Feststellung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich die individuell vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen (nichtselbstständige Arbeit). Es sind nur Zeiträume ab dem Folgemonat nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums einzubeziehen.
Bei den übrigen infrage kommenden Erwerbstätigkeiten, z. B. der selbstständigen Arbeit, der gewerblichen Tätigkeit des Kindes, gibt es keine individuell vereinbarte Arbeitszeit. Die V...