Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
Die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs schließt die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG in seiner im Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung aus.
Normenkette
§ 35a Abs. 2 S. 2, S. 5 EStG, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG
Sachverhalt
Die Kläger beantragten mit ihrer Steuererklärung 2006 für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Weil der Handwerker auf Barzahlung bestanden hatte, hatten die Kläger bar bezahlt. Die Zahlung hatten sie sich auf der Rechnung quittieren lassen.
Das FA versagte die Steuerermäßigung unter Hinweis auf die Barzahlung. Das FG (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.02.2008, 1 K 791/07, BFH/PR 2008, 246, Haufe-Index 1954579) wies die dagegen erhobene Klage ab.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Vorentscheidung und wies die Revision der Steuerpflichtigen zurück. Die Barzahlung der Handwerkerrechnung schließt die Steuerermäßigung aus.
Hinweis
Mit dem Besprechungsfall und einem weiteren Urteil vom selben Tag (VI R 22/08) bestätigte der BFH die so schon von den FGen vertretene Auffassung, dass die in § 35a Abs. 2 S. 5 EStG u.a. geregelte Voraussetzung der Steuerermäßigung, nämlich die unbare Begleichung der Handwerkerrechnung, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Die Steuerermäßigung des § 35a EStG setzt in Abs. 2 S. 5 voraus, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist. Der Wortlaut der Norm ist insoweit eindeutig, Barzahlung schließt die Steuerermäßigung aus. So stellt...