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Keine Beanstandung der Buchführung allein durch Auffälligkeiten beim Chi-Quadrat-Test

Dr. Andreas Krenzin
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Leitsatz

Es liegt nicht im Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass ein von ihm eingesetztes Kassenprogramm nachträgliche Änderungen verhindert. Dieser Nachweis ist vielmehr durch das Finanzamt zu führen. Zudem kann eine Zuschätzung von Umsätzen nicht allein aufgrund der Tatsache erfolgen, dass bei einer Überprüfung mit dem Chi-Quadrat-Test eine 100%ige Manipulationswahrscheinlichkeit ermittelt wurde.

 

Sachverhalt

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Friseursalon bemängelte der Prüfer, dass die Kassenbuchführung in Form von Excel-Tabellen erfolgte und keine Kassenberichte vorlagen. Zudem hatte eine Überprüfung der Kassenbuchführung durch den Chi-Quadrat-Test eine 100%ige Manipulationswahrscheinlichkeit ergeben. Aus diesen Gründen erhöhte der Prüfer den Umsatz des Friseursalons im Schätzungswege. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Betreiberin des Salons hiergegen Klage.

 

Entscheidung

Das Gericht gab der Klage statt und lehnte eine Zuschätzung der Umsätze ab. Nach Auffassung des FG war das verwendete Kassenbuch formell ordnungsgemäß, da es eine jederzeitige Kassensturzfähigkeit gewährleistete. Ein sachlicher Mangel des Kassenprogramms, der Manipulationen oder Veränderungen ohne erkennbare Stornobuchungen ermöglicht, sei nicht nachgewiesen worden. Dieser Nachweis sei zudem nicht durch die Klägerin zu erbringen, sondern sei Aufgabe des Finanzamtes. Schließlich lehnte das Gericht eine Schätzungsbefugnis auf Basis des durchgeführten Chi-Quadrat-Testes ab, obwohl dieser eine Manipulationswahrscheinlichkeit von 100% ergab. Der Test basiert auf der Annahme, dass bei einer Manipulation des Kassenbuches unbewusst bestimmte Lieblingszahlen verwendet werden. Dadurch entsprechen die Zahlen des Kassenbuches nicht einer theoretisch zu erwartenden Häuf...

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