Werden Vermögenswerte zu Sonder-Betriebsvermögen, muss zuerst einmal eine Eröffnungsbilanz erstellt werden. Unterliegen die Wirtschaftsgüter Wertveränderungen (z. B. der Abschreibung) oder werden die Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist es auch ratsam eine laufende Buchführung einzurichten. Die Wirtschaftsgüter müssen so lange bilanziert werden, bis sie aus dem Sonder-Betriebsvermögen ausscheiden.

Wenn eine Personengesellschaft buchführungspflichtig ist, muss die Gewinnermittlung für das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personenhandelsgesellschaft ebenfalls durch Betriebsvermögensvergleich erfolgen.

Anders ist es, bei gewerblichen oder freiberuflichen Mitunternehmerschaften, für die weder nach § 140 AO noch nach § 141 AO eine Buchführungspflicht besteht. In diesem Fall kann der Gewinn für die Gesellschaft und die Gesellschafter durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden.[1]

 
Praxis-Tipp

EDV macht die Buchführung einfacher

Wird die Buchhaltung durch ein Software-Programm erledigt (z. B. Lexware-Buchhalter) ist alles einfacher. Die gesamten Abschlussbuchungen

  1. Aufwand/Ertragskonten auf Gewinn- und Verlustkonto
  2. Gewinn- und Verlustkonto auf Betriebsvermögen

übernimmt das Programm automatisch. Auch dann, wenn im laufenden Jahr eine Zwischenbilanz für eigene Zwecke oder zur Vorlage bei der Bank erforderlich ist.

Für Zusatzbilanzen – Sonder- und Ergänzungsbilanz(en) – des Gesellschafters muss jeweils eine gesonderte Buchführung eingerichtet werden. Hier werden auch die Privateinlagen und -entnahmen des Gesellschafters erfasst.

Das Programm erstellt im Jahresabschluss sowohl eine Sonder- und/oder Ergänzungsbilanz, als auch eine Gewinn- und Verlustrechnung.

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