Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
5.1.1 Allgemeines
Der Freistellungsauftrag (privatrechtlicher Auftrag) kann bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags auf Grundlage eines amtlichen Musters erteilt und geändert werden. Er berechtigt die auszahlende Stelle, für abzugspflichtige Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einzubehalten.
Freistellungsaufträge können gegenüber inländischen Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften oder Darlehensnehmern bei stillen Beteiligungen erteilt werden. Für Gewinnausschüttungen einer inländischen GmbH darf kein Freistellungsauftrag berücksichtigt werden.
Ein Freistellungsauftrag muss grundsätzlich unterschrieben werden. Eine Auftragserteilung per Fax und im elektronischen PIN/TAN-Verfahren ist zulässig. Für zusammenveranlagte Ehegatten gilt seit dem Jahr 2023 ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2.000 EUR, für andere Personen beträgt der Pauschbetrag 1.000 EUR.
Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags seit VZ 2023
Zum 1.1.2023 wurde der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (bzw. 1.602 EUR im Falle der Zusammenveranlagung) auf 1.000 EUR (bzw. 2.000 EUR im Falle der Zusammenveranlagung) erhöht.
Ist ein Freistellungsauftrag nach den bisherigen Mustern der Freistellungsaufträge erteilt worden, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebenen Freistellungsbetrag um 24,844 % zu erhöhen. Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.
Der Freistellungsauftrag kann einem Kreditinstitut zugeordnet oder auf mehrere Institute verteilt werden. Freistellungsaufträge können unbefristet oder auf das Ende eines Jahres terminiert werden.
Wird der freizustellende Betrag herabgesetzt, muss das Kreditinstitut prüfen, inwieweit das bisherige Freistellungsvolumen bereits durch Abstandnahme vom Steuerabzug ausgesc...