Anleger, die in den letzten Jahren in griechische Staatsanleihen investiert haben, mussten teilweise hohe Verluste hinnehmen. Zu den grundsätzlichen Besteuerungsregelungen s. "Anleihen" sowie "notleidende Anleihen".

Im Frühjahr 2012 wurde diesen ein Umtauschangebot unterbreitet, welches von einem Großteil der Anleger auch angenommen wurde. Für Altanleihen im Nennwert von 1.000 EUR erhielten die Anleger 4 neue Bestandteile:

  • Anleihen der Republik Griechenland (Gesamtnennwert 315 EUR; die Anleihen setzen sich aus insgesamt 20 Anleihen zusammen),
  • 2 Anleihen in Form von PSI Payment Notes des EFSF im Gesamtnennwert von 150 EUR,
  • GDP linked Securities im Gesamtnennbetrag von 315 EUR (keine Anleihe, sondern lediglich ein Anspruch auf zusätzliche Zinszahlung bei Eintritt bestimmter Ereignisse),
  • für aufgelaufene Stückzinsen eine Nullkuponanleihe des EFSF.

Der Umtausch ist wie eine Veräußerung zu werten. Hinsichtlich des Umtauschvorgangs gilt Folgendes[1]:

  • Als Veräußerungspreise der Altanleihen gelten die Börsenkurse aller neuen Anleihen (Bestandteile 1 und 2) am Tag der Depoteinbuchung. Allerdings ist die Veräußerung nur dann einkommensteuerpflichtig, wenn die Anleihen nach dem 31.12.2008 erworben wurden oder der Bestandsschutz im Rahmen der Abgeltungsteuer nicht gilt.
  • Als Anschaffungskosten der neuen Anteile wäre grundsätzlich der Wert der hingegebenen Anleihen im Zeitpunkt der Depoteinbuchung anzusetzen, was eine entsprechende Aufteilung erforderlich machen würde. Aus Vereinfachungsgründen kann nach Verwaltungsansicht auch der Börsenkurs der neuen Anleihen am Tag der Depoteinbuchung bzw. wenn dieser nicht vorliegt der niedrigste Kurs am ersten Handelstag angesetzt werden.
  • Die spätere Veräußerung der erhaltenen Bestandteile unterliegt der Abgeltungsteuer.
 
Hinweis

Umschuldungsmaßnahmen

Werden im Rahmen von Umschuldungsmaßnahmen auf Veranlassung des Schuldners/Emittenten die ursprünglich ausgegebenen Wertpapiere durch den Schuldner gegen neue Wertpapiere getauscht, ist als Veräußerungserlös der hingegebenen Wertpapiere und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere der Börsenkurs der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen.[2]

[1] BMF, Schreiben v. 9.3.2012, IV C 1 – S 2252/0:016, BStBl 2012 I S. 306.

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