Prof. em. Dr. Rudolf Federmann
Rz. 71
§ 241 Abs. 1 HGB verlangt für die Anwendung der arbeitserleichternden Stichprobeninventur 3 kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen:
- anerkannte mathematisch-statistische Stichprobenmethode,
- GoB-Entsprechung des Verfahrens und
- Aussagenadäquanz mit körperlicher Bestandsaufnahme.
4.3.2.1 Anerkannte mathematisch-statistische Verfahren
Rz. 72
Jedes mathematisch-statistische Verfahren, das wahrscheinlichkeitstheoretisch abgesichert ist, kann als zulässiges Stichprobenverfahren eingesetzt werden. Somit lassen sich grundsätzlich Schätz- und Testverfahren unterscheiden, wobei beim Schätzverfahren der Gesamtwert des Vorratsvermögens aufgrund einer Stichprobe geschätzt wird, während beim Testverfahren anhand einer Stichprobe überprüft wird, ob die tatsächlich gezählten Bestände mit der Lagerbuchführung übereinstimmen. Weiterhin hängt die Anerkennung als mathematisch-statistisches Stichprobenverfahren davon ab, dass die Stichprobenelemente zufällig aus der Grundgesamtheit entnommen werden und somit eine Zufallsauswahl gewährleistet ist. Dabei lässt sich die sog. ungeschichtete Zufallsauswahl, bei der jede Lagerposition die gleiche von Null verschiedene Chance haben muss, in die Stichprobenauswahl zu gelangen, von der sog. geschichteten Zufallsauswahl unterscheiden, bei der jede Lagerposition eine berechenbare, von Null verschiedene Chance haben muss, in die Stichprobenauswahl zu gelangen.
Rz. 73
Folgende mathematisch-statistische Schätzverfahren kommen in Betracht:
Mittelwertverfahren:
- der Gesamtinventurwert ergibt sich bei der einfachen Mittelwertschätzung aufgrund von Zufallsstichproben durch Multiplikation des Stichprobenmittelwerts mit der Anzahl der Lagerpositionen,
- bei dem geschichteten Mittelwertverfahren er...