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Inventur und Inventar: Rechtsgrundlagen, Grundsätze, Ges ... / 1.3 Inventar

Prof. em. Dr. Rudolf Federmann
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Rz. 9

Das Verzeichnis, in das die aufgenommenen Vermögensgegenstände[1] und Schulden nach Art (Bezeichnung, Gattung), Menge (Einheits- und Postengesamtmenge) und Wert sowie Aufnahmedatum und -personen aufgezeichnet werden, wird als "Inventar" bezeichnet.[2] Dieser Begriff unterscheidet sich vom allgemeinen und auch juristischen Verständnis von "Inventar" als Summe der Vermögensgegenstände ("Geschäftsinventar"). Das "Verzeichnis" braucht nicht unbedingt in Buchform geführt zu werden, vielmehr sind alle Speichermedien für die Bestandsinformationen zugelassen, z. B. auch Dateien, Listen etc. Vielfach besteht es auch nicht aus einem zusammenfassenden Verzeichnis, sondern aus einer Vielzahl von einzelnen Inventur-Listen und Dateisammlungen. Für die formale Gestaltung des Inventars bietet sich die Grundgliederung nach den Vorgaben des § 266 HGB an, da im Inventar letztlich die Posten der Bilanz erfasst werden sollen.[3] Sinnvollerweise entspricht dem auch der in der Buchhaltung verwendete Kontenrahmen. Nicht erforderlich ist es, wegen teilweise fehlender Rückstellungen, latenter Steuern und Rechnungsabgrenzungen sowie der – wegen möglicher Wahlrechtsausübungen – Vorläufigkeit der Wertansätze, eine Differenz ("Reinvermögen") zu bilden; eine solche würde auch nicht dem bilanziellen Eigenkapital entsprechen.

Obwohl in der Praxis bei größeren Unternehmen das Inventar eher aus einer Summe verschiedener Aufstellungen/Dateien besteht, kann man dem Inventar die nachfolgend gezeigte Struktur geben.

 
Praxis-Beispiel
 

Form des

Inventars:

(Bilanzgliederung, Staffelform mit Vorspalten;

Einzelnachweise in Sonderverzeichnissen)
  (Rumpf-/Voll-)Inventar
  der Firma: ...............
  zum: ....................
 
A. Vermögensgegenstände    
  I. Anlagevermögen gem. Anlagen .....  
 

(spezifiziert nach ...

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