![Handelsgesetzbuch / § 170 [Keine Vertretungsbefugnis des Kommanditisten] Handelsgesetzbuch / § 170 [Keine Vertretungsbefugnis des Kommanditisten]](/statics/203/images/icons/16.png)
Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt.
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