Verträge kommen durch Antrag und Annahme zustande (§§ 145 ff. BGB). Im BGB wird dem bloßen Schweigen keinerlei Bedeutung zugemessen, d. h. wenn sich eine Privatperson nicht ausdrücklich erklärt, entstehen mit ihrem Schweigen grundsätzlich keine rechtsgeschäftlichen Pflichten.
Im Handelsrecht gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen:
- Schweigen auf ein Angebot zur Geschäftsbesorgung (§ 362 Abs. 1 HGB),
- Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben,
- Vertreter ohne Vertretungsmacht (§§ 75h, 91 a HGB),
- Kommission (§ 386 Abs. 1 HGB, siehe 3.2.),
- in besonderen Fällen kraft Handelsbrauch.
2.1.1 Schweigen auf ein Angebot zur Geschäftsbesorgung
Geht einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemandem zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten. Will er sich nicht vertraglich binden, muss er dem Antrag widersprechen. Das Schweigen auf den Antrag gilt gem. § 362 Abs. 1 BGB als Annahme; das Vertragsverhältnis kommt zustande. Im Gegensatz dazu kommt im Bürgerlichen Recht ein Vertrag nur bei ausdrücklicher Annahme zustande (vgl. § 663 BGB).
Schweigen als Annahme
Herr Müller hat seine Bank seit Jahren schon mit der Ausführung seiner Börsengeschäfte betraut. Er erteilt ihr den Auftrag 50 Aktien der XY-AG zu kaufen. Die Bank reagiert darauf nicht. Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist dennoch gem. § 362 Abs. 1 HGB stillschweigend zustande gekommen. Herr Müller kann Schadensersatz geltend machen, wenn die Bank den Kauf nicht ausgeführt hat und die fragliche Aktie inzwischen im Kurs deutlich gestiegen ist.
Weitere typische Geschäftsbesorgungen sind Inkassogeschäfte, Kommissionsgeschäfte oder Lager- und Transportgeschäfte.
2.1.2 Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Ähnlich gelagert ist der Fall beim Schweigen auf ein kau...