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Grundsteuerbefreiung bei Öffentlich Privater Partnerschaft

Dr. Horst-Dieter Fumi
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Leitsatz

1. Die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG erforderliche Vereinbarung, dass der Grundbesitz (Grundstück im zivilrechtlichen Sinn, Erbbaurecht) am Ende des Vertragszeitraums einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf den Nutzer (juristische Person des öffentlichen Rechts) übertragen wird, kann nicht durch ein bloßes Optionsrecht des Nutzers auf Übertragung des Grundbesitzes am Ende dieses Zeitraums ersetzt werden.

2. Ein Grundstück, das eine juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt und das ausschließlich ihr zuzurechnen ist, ist auch dann von der Grundsteuer befreit, wenn es mit einem Erbbaurecht zugunsten eines privaten Rechtsträgers belastet ist.

 

Normenkette

§ 3, § 7 GrStG, § 92 BewG

 

Sachverhalt

Der Landkreis (L) war Eigentümer eines mit Schulgebäuden bebauten Grundstücks. L war zudem an einer GmbH & Co. KG, der Klägerin, als Kommanditist beteiligt. L bestellte im Jahr 2005 der Klägerin ein Erbbaurecht für 40 Jahre an dem Grundstück. Danach war die Klägerin unter anderem berechtigt, die Schulgebäude zu sanieren und Bauwerke zu errichten. Mit Ablauf des Erbbaurechts gingen alle Bauwerke in das Eigentum des L über.

Darüber hinaus schlossen L als Mieter und die Klägerin als Vermieterin einen Mietvertrag über die Gebäude, die von dem Erbbaurecht erfasst wurden. Die Vermietung sollte zum Zwecke der Nutzung als Schulgebäude erfolgen. Die Dauer des Mietverhältnisses war gestaffelt und nach einem Vorlauf auf 25 Jahre fest vereinbart. Danach war der L berechtigt, den Abschluss eines weiteren Mietvertrags für zehn Jahre zu verlangen.

Das FA stellte gegenüber der Klägerin hinsichtlich des Erbbaurechts und gegenüber dem L für das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück Einheitswerte fest. Ein Grundsteuermessbetrag wu...

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