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Geschenke, Geschäftsfreunde / 4.2 Aufmerksamkeiten bei Zuwendungen an Unternehmer

Jean Bramburger-Schwirkslies
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Die Rz. 9c im BMF-Schreiben vom 19.5.2015[1] wurde durch das Schreiben vom 28.6.2018[2] ergänzt. Danach sind Zuwendungen des Steuerpflichtigen an seine Arbeitnehmer als bloße Aufmerksamkeiten anzusehen, wenn der jeweilige Wert 60 EUR nicht übersteigt. Aufmerksamkeiten gehören nicht zum Arbeitslohn und sind daher nicht in die Pauschalierung nach § 37b EStG einzubeziehen. Bei Überschreitung des Betrags von 60 EUR ist die Anwendung des § 37b EStG möglich.

Im ergänzenden BMF-Schreiben wird Folgendes ausgeführt: "Bei Zuwendungen an Dritte handelt es sich regelmäßig um"

  • "Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG und R 4.10. Abs. 4 Satz 1 bis 5 EStR oder"
  • "Incentives (z. B. eine Reise oder Sachpreise aufgrund eines ausgeschriebenen Verkaufs- oder Außendienstwettbewerbs)."

"Geschenke in diesem Sinne sind auch Nutzungsüberlassungen. Zuzahlungen des Zuwendungsempfängers ändern nicht den Charakter als Zuwendung; sie mindern lediglich die Bemessungsgrundlage. Zuzahlungen Dritter (z. B. Beteiligung eines anderen Unternehmers an der Durchführung einer Incentive-Reise) mindern die Bemessungsgrundlage hingegen nicht."

" Aufmerksamkeiten i. S. d. R 19.6 Abs. 1 LStR, die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, führen nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage."

 
Praxis-Tipp

Zuwendungen an Geschäftspartner können Aufmerksamkeiten sein, die beim Empfänger nicht zu versteuern sind

Das BMF verwendet den Begriff "Empfänger" und nicht den Begriff "Arbeitnehmer". Das bedeutet, dass auch Zuwendungen an einen Geschäftspartner oder dessen Arbeitnehmer aufgrund eines besonderen persönlichen Ereignisses keine Geschenke sind, sodass eine pauschale Besteuerung ausscheidet. Diese Aufmerksamkeit...

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