Die Rz. 9c im BMF-Schreiben vom 19.5.2015[1] wurde durch das Schreiben vom 28.6.2018[2] ergänzt. Danach sind Zuwendungen des Steuerpflichtigen an seine Arbeitnehmer als bloße Aufmerksamkeiten anzusehen, wenn der jeweilige Wert 60 EUR nicht übersteigt. Aufmerksamkeiten gehören nicht zum Arbeitslohn und sind daher nicht in die Pauschalierung nach § 37b EStG einzubeziehen. Bei Überschreitung des Betrags von 60 EUR ist die Anwendung des § 37b EStG möglich.

Im ergänzenden BMF-Schreiben wird Folgendes ausgeführt: "Bei Zuwendungen an Dritte handelt es sich regelmäßig um"

  • "Incentives (z. B. eine Reise oder Sachpreise aufgrund eines ausgeschriebenen Verkaufs- oder Außendienstwettbewerbs)."

"Geschenke in diesem Sinne sind auch Nutzungsüberlassungen. Zuzahlungen des Zuwendungsempfängers ändern nicht den Charakter als Zuwendung; sie mindern lediglich die Bemessungsgrundlage. Zuzahlungen Dritter (z. B. Beteiligung eines anderen Unternehmers an der Durchführung einer Incentive-Reise) mindern die Bemessungsgrundlage hingegen nicht."

" Aufmerksamkeiten i. S. d. R 19.6 Abs. 1 LStR, die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, führen nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage."

 
Praxis-Tipp

Zuwendungen an Geschäftspartner können Aufmerksamkeiten sein, die beim Empfänger nicht zu versteuern sind

Das BMF verwendet den Begriff "Empfänger" und nicht den Begriff "Arbeitnehmer". Das bedeutet, dass auch Zuwendungen an einen Geschäftspartner oder dessen Arbeitnehmer aufgrund eines besonderen persönlichen Ereignisses keine Geschenke sind, sodass eine pauschale Besteuerung ausscheidet. Diese Aufmerksamkeiten sind beim Empfänger nicht zu versteuern.

Bei Geschenken, die ohne persönlichen Anlass, z. B. zu Weihnachten, gemacht werden, ist die 50-EUR-Grenze (bei vor dem 31.12.2023 beginnenden Wirtschaftsjahren = 35 EUR) zu beachten. Die Frage, ob für den Abzug der Aufwendungen beim schenkenden Unternehmer die 50-EUR-Grenze oder die für Aufmerksamkeiten geltende 60-EUR-Grenze relevant ist, wird unterschiedlich beantwortet. Es ist naheliegend, auch hier anzunehmen, dass die 60-EUR-Grenze angewendet werden kann. Diese Auslegung ist zwar aus dem BMF-Schreiben abgeleitet, aber weder durch Rechtsprechung noch ausdrücklich durch Verwaltungsanweisungen abgesichert. Wenn man sich für diese Auslegung entscheidet, muss man damit rechnen, dass das Finanzamt ggf. anders entscheidet. Eine Klärung ist dann nur auf dem Klageweg möglich.

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