Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Rz. 1
§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB bestimmt: Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt, gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand. § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB sieht den entgeltlich erworbenen Geschäftswert (Firmenwert) im Wege einer Fiktion als zeitlich begrenzt nutzbares Wirtschaftsgut an, das zwingend zu aktivieren ist.
Dem folgt das Steuerrecht. Der Geschäftswert (Synonyme: Firmenwert, Goodwill) ist der Mehrwert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden hinaus innewohnt. Er wird durch die Gewinnaussichten bestimmt, die, losgelöst von der Person des Unternehmers, aufgrund besonderer dem Unternehmen eigener Vorteile, z. B. Ruf, Kundenkreis, Organisation, Standortvorteile (gute Verkehrsanbindung), gut ausgebildete Mitarbeiter usw., höher oder gesicherter erscheint als bei einem anderen Unternehmen mit sonst vergleichbaren Wirtschaftsgütern.
Rz. 2
Angesprochen ist der abgeleitete (oder derivative) Geschäftswert; er ist entgeltlich erworben. Von einem originären Geschäftswert wird gesprochen, wenn dieser selbstgeschaffen und (noch) nicht Gegenstand eines Kaufvertrags war; dieser ist nicht aktivierungsfähig (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB).
Rz. 3
Entgeltlich erworben ist ein Geschäftswert, wenn ein gewerbliches Unternehmen als Ganzes (lebend) zum Zwecke der Fortführung auf einen anderen übergeht und dieser einen Preis zahlt, der über den Wert der erworbenen materiellen und immateriellen Einzelwirtschaftsgüter hinausgeht. Ein derivativer Geschäftswert darf also erst angesetzt werden, wenn das gezahlt...