Rz. 1

Mit § 36 EStG beginnt der VI. Abschnitt des EStG, d. h., der Abschnitt, in dem die Steuererhebung geregelt ist. Der Abschnitt "Steuererhebung" ist gegliedert in die Unterabschnitte:

Allgemeine Bestimmungen über das Erhebungsverfahren sind in den §§ 218 bis 248 AO enthalten.

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