Rz. 1
Mit § 36 EStG beginnt der VI. Abschnitt des EStG, d. h., der Abschnitt, in dem die Steuererhebung geregelt ist. Der Abschnitt "Steuererhebung" ist gegliedert in die Unterabschnitte:
- Erhebung der ESt (§§ 36– 37b EStG),
- Steuerabzug vom Arbeitslohn (LSt; §§ 38– 42e EStG),
- Steuerabzug vom Kapitalertrag (KapESt; §§ 43– 45e EStG) und
- Veranlagung von Stpfl. mit steuerabzugspflichtigen Einkünften (§§ 46– 47 EStG).
Allgemeine Bestimmungen über das Erhebungsverfahren sind in den §§ 218 bis 248 AO enthalten.
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