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Forderungen: Wie richtig gebucht und bilanziert wird / 4.6 Pauschalwertberichtigung

Ulrike Fuldner
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Durch die Pauschalwertberichtigung sollen insbesondere Risiken wie allgemeines Ausfallrisiko, Zinsverlust infolge verspäteten Geldeingangs, Kosten für die Beitreibung oder mögliche Inanspruchnahme von Preisnachlässen erfasst werden. Man sollte mit dem Thema vorsichtig umgehen. Es kommt auf das Unternehmen und das spezifische Ausfallrisiko an. Die Pauschalwertberichtigung beruht auf der Erfahrung, die das Unternehmen in der Vergangenheit gesammelt hat. Normalerweise wird der Pauschalsatz aus den Forderungsausfällen der letzten 3 bis 5 Jahre ermittelt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der pauschalen Korrekturquote

U hat zum Jahresende einen Forderungsbestand i. H. v. 150.000 EUR. 50.000 EUR sind einzelwertberichtigt. Für die restlichen 100.000 EUR macht U aufgrund eines detaillierten Nachweises eine Pauschalwertberichtigung i. H. v. 6,40 % geltend.

 
Steigerung des Ausfallrisikos um 10 % (Vorjahr 2 % Ausfälle) 2,20 %
bei 40 % der Umsätze wurden Nachlässe gewährt i. H. v. 3 % 1,20 %
bei 10 % des Forderungsbestands kam es wegen technischer Mängel zu Minderungen (20 %) 2,00 %
Erhöhte Mahnkosten 1 % des Umsatzes 1,00 %
= Pauschalwertberichtigung auf die gesamten Nettoforderungen 6,40 %
 
Praxis-Tipp

Finanzamt verlangt Nachweis für Pauschalwertberichtigung

Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat[2] die Voraussetzungen für die Pauschalwertberichtigung verschärft. Bei Einziehungskosten für säumige Zahler ist i. d. R. davon auszugehen, dass ein entsprechender Erstattungsanspruch gegenüber dem Schuldner besteht. Besteht jedoch ein solcher Erstattungsanspruch nicht oder kann das Unternehmen zumindest glaubhaft machen, dass es auf die Geltendmachung dieser Kosten aus betrieblichen Gründen verzichtet/verzichten wird, führen diese Aufwendungen zu einer dauernden Wertminderung der Forderung. In d...

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