Durch die Pauschalwertberichtigung sollen insbesondere Risiken wie allgemeines Ausfallrisiko, Zinsverlust infolge verspäteten Geldeingangs, Kosten für die Beitreibung oder mögliche Inanspruchnahme von Preisnachlässen erfasst werden. Man sollte mit dem Thema vorsichtig umgehen. Es kommt auf das Unternehmen und das spezifische Ausfallrisiko an. Die Pauschalwertberichtigung beruht auf der Erfahrung, die das Unternehmen in der Vergangenheit gesammelt hat. Normalerweise wird der Pauschalsatz aus den Forderungsausfällen der letzten 3 bis 5 Jahre ermittelt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der pauschalen Korrekturquote

U hat zum Jahresende einen Forderungsbestand i. H. v. 150.000 EUR. 50.000 EUR sind einzelwertberichtigt. Für die restlichen 100.000 EUR macht U aufgrund eines detaillierten Nachweises eine Pauschalwertberichtigung i. H. v. 6,40 % geltend.

 
Steigerung des Ausfallrisikos um 10 % (Vorjahr 2 % Ausfälle) 2,20 %
bei 40 % der Umsätze wurden Nachlässe gewährt i. H. v. 3 % 1,20 %
bei 10 % des Forderungsbestands kam es wegen technischer Mängel zu Minderungen (20 %) 2,00 %
Erhöhte Mahnkosten 1 % des Umsatzes 1,00 %
= Pauschalwertberichtigung auf die gesamten Nettoforderungen 6,40 %
 
Praxis-Tipp

Finanzamt verlangt Nachweis für Pauschalwertberichtigung

Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat im November 2008[1] die Voraussetzungen für die Pauschalwertberichtigung verschärft. Bei Einziehungskosten für säumige Zahler ist i. d. R. davon auszugehen, dass ein entsprechender Erstattungsanspruch gegenüber dem Schuldner besteht. Besteht jedoch ein solcher Erstattungsanspruch nicht oder kann das Unternehmen zumindest glaubhaft machen, dass es auf die Geltendmachung dieser Kosten aus betrieblichen Gründen verzichtet/verzichten wird, führen diese Aufwendungen zu einer dauernden Wertminderung der Forderung. In diesem Fall sind die Aufwendungen für die Einziehung der Forderung als teilwertmindernde Faktoren bei der Ermittlung der Pauschalwertberichtigung zu berücksichtigen. Auch die bisher von der Finanzverwaltung anerkannte Pauschalwertberichtigung von 1 % des nicht einzelwertberichtigten Forderungsbestands ist entfallen, soweit nicht ausnahmsweise der Nachweis geführt werden kann, dass tatsächlich ein Forderungsausfall in dieser Höhe eintritt.[2]

 
Achtung

Besonderheiten bei der pauschalen Wertberichtigung

Die Pauschalwertberichtigung darf nur für Forderungen vorgenommen werden, die nicht bereits einzelwertberichtigt worden sind.

Die Umsatzsteuer kann nicht korrigiert werden, weil kein endgültiger Forderungsausfall feststeht. Geschätzte Forderungsverluste sollten außerdem indirekt, also durch den Ausweis eines Wertberichtigungspostens, abgeschrieben werden. Das Pauschalwertberichtigungskonto wird als passives Bestandskonto über das Schlussbilanzkonto abgeschlossen.

 
Praxis-Beispiel

Buchung der Pauschalwertberichtigung

Am 31.12.01 beträgt der gesamte Forderungsbestand 150.000 EUR. Abzüglich der Forderungen, die bereits einzelwertberichtigt wurden, ergibt sich ein Restbestand von 130.900 EUR. Für die Pauschalwertberichtigung ist vom Nettowert dieser Forderungen auszugehen (110.000 EUR). Die Pauschalwertberichtigung beträgt 1 % von 110.000 EUR = 1.100 EUR.

Buchung der pauschalen Wertberichtigung

 

Konto

SKR 03 Soll
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 03 Haben
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
2450 Einstellung in die Pauschalwertberichtigung auf Forderungen 1.100 0996 Pauschalwertberichtigung auf Forderungen 1.100
 

Konto

SKR 04 Soll
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 04 Haben
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
6920 Einstellung in die Pauschalwertberichtigung auf Forderungen 1.100 1249 Pauschalwertberichtigung auf Forderungen 1.100,00
[2] S. auch Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Verfügung v. 31.7.2015, III B – S 2174 – 1/06 – 1.

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