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FG Hamburg Urteil vom 08.12.2004 - II 510/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Behandlung eingetragener Lebenspartnerschaften

 

Leitsatz (amtlich)

Eingetragene Lebenspartner werden nicht zusammen veranlagt. Die geleisteten Unterhaltsaufwendungen werden nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt.

 

Normenkette

EStG §§ 26, 26b, 33a Abs. 1; EStG 1997 § 33a Abs. 1 S. 1, §§ 26, 26b, 32a Abs. 5, § 33a Abs. 1 S. 2; GG Art. 1, 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.12.2013; Aktenzeichen III R 11/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Mitglied einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Recht auf Durchführung einer Zusammenveranlagung besitzt. Hilfsweise ist streitig, in welcher Höhe der Kläger Unterhaltszahlungen an seinen Lebenspartner steuerlich berücksichtigen kann.

Der 1963 geborene Kläger schloss mit seinem 1971 geborenen Lebenspartner am 30.07.1998 einen notariellen Partnerschaftsvertrag. Der Kläger hatte sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichten müssen, für den Lebensunterhalt seines Partners aufzukommen, sonst hätte dieser keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten.

Nach § 1 des Partnerschaftsvertrages ist die Partnerschaft auf Dauer angelegt, kann jedoch von jedem Partner mit Wirkung zum folgenden Monatsersten gekündigt werden. Eine Kündigung zur Unzeit ist unzulässig. Für die in § 2 geregelte "gemeinsame Haushaltsführung" sollen in Ermangelung ausdrücklicher Vereinbarungen die Regeln der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB gelten. Jeder Partner ist verpflichtet, zum gemeinsamen Lebensunterhalt beizutragen. Nach § 3 wirkt sich die Partnerschaft nur im Innenverhältnis der Partner aus. Im Verhältnis zu Dritten tritt jeder Partner lediglich in seinem Namen und für sich allein auf. Nach § 9 sind die Partner während des Bestehens der P...

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