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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 14.05.2003 - 2 K 1024/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagebefugnis nach Auflösung einer GbR. Keine Auswirkungen der Änderung der Einkunftsart im Einkünftefeststellungsbescheid der GbR auf einen bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheid der GbR. Einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag 1994 bis 1997. Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996 und den 31.12.1997. Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994 bis 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine ausdrücklich im Namen der Gesellschafter einer inzwischen aufgelösten GbR gegen den Gewerbesteuermessbescheid der GbR eingelegte Klage ist angesichts des Umstands, dass insoweit nur die GbR, nicht aber ein früherer Gesellschafter klagebefugt ist, unzulässig.

2. Eine von den Gesellschaftern der aufgelösten GbR gegen den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte erhobene Klage, mit der die Gesellschafter lediglich die Umqualifizierung der vom FA als gewerblich beurteilten Einkünfte in freiberufliche Einkünfte im Feststellungsbescheid erreichen wollen, ist mangels eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses unzulässig. Eine Änderung der Einkunftsart im Feststellungsbescheid ließe nämlich die Rechtsfolgen des bestandskräftig gewordenen Gewerbesteuermessbescheids bzw. des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts unberührt (kein Anwendungsfall des § 35b GewStG).

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 35b; AO § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 04.07.2007; Aktenzeichen VIII R 77/05)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.07.2007; Aktenzeichen VIII R 77/05)

BFH (Urteil vom 04.07.2007; Aktenzeichen VIII R 77/05)

BFH (Beschluss vom 15.06.2005; Aktenzeichen IV B 124/03)

BFH (Aktenzeichen IV...

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      (1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen ...

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