rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagebefugnis nach Auflösung einer GbR. Keine Auswirkungen der Änderung der Einkunftsart im Einkünftefeststellungsbescheid der GbR auf einen bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheid der GbR. Einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag 1994 bis 1997. Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996 und den 31.12.1997. Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994 bis 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine ausdrücklich im Namen der Gesellschafter einer inzwischen aufgelösten GbR gegen den Gewerbesteuermessbescheid der GbR eingelegte Klage ist angesichts des Umstands, dass insoweit nur die GbR, nicht aber ein früherer Gesellschafter klagebefugt ist, unzulässig.

2. Eine von den Gesellschaftern der aufgelösten GbR gegen den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte erhobene Klage, mit der die Gesellschafter lediglich die Umqualifizierung der vom FA als gewerblich beurteilten Einkünfte in freiberufliche Einkünfte im Feststellungsbescheid erreichen wollen, ist mangels eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses unzulässig. Eine Änderung der Einkunftsart im Feststellungsbescheid ließe nämlich die Rechtsfolgen des bestandskräftig gewordenen Gewerbesteuermessbescheids bzw. des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts unberührt (kein Anwendungsfall des § 35b GewStG).

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 35b; AO § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 04.07.2007; Aktenzeichen VIII R 77/05)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.07.2007; Aktenzeichen VIII R 77/05)

BFH (Urteil vom 04.07.2007; Aktenzeichen VIII R 77/05)

BFH (Beschluss vom 15.06.2005; Aktenzeichen IV B 124/03)

BFH (Aktenzeichen IV R 36/05)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Von 1990 bis 1993 war der Kläger Herr Norbert A… zunächst als selbständiger Ingenieur tätig. Am 08.04.1992 schlossen die Kläger sich im Rahmen eines Sozietätsvertrages, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) zusammen. Der Vertrag betraf ein Ingenieurbüro für Heizungs-, Klima-, Sanitär- und Elektrotechnik sowie alle Gewerke, die unter § 72 HOAI erfasst sind. Herr Wilfried B… verpflichtete sich, ausschließlich für die Sozietät tätig zu sein, § 4.a Sozietätsvertrag. Ausweislich § 4.b des Vertrages sollte Herr B… zum stellvertretenden Geschäftsführer einer Norbert A… GmbH & Co X. KG (im Folgenden: GmbH & Co KG) in L… ernannt werden. Tatsächlich war Herr B… allerdings zu keinem Zeitpunkt als stellvertretender Geschäftsführer der GmbH & Co KG tätig. Herr B… übernahm im Rahmen der Sozietät die Leitung und Verantwortung für den gesamten technischen Bereich. Gemäß § 5 des Sozietätsvertrages oblag Herrn B… insbesondere die Akquisition und Repräsentation, die Vorlage der Entwürfe, die Bauleitung sowie die Büroorganisation. Die eigentliche Ausführung der Gewerke sollte dagegen aufgrund eines noch abzuschließenden Kooperationsvertrages durch die GmbH & Co KG in L… erfolgen, § 4.b Sozietätsvertrag. Herr A…, der zum Geschäftsführer der als Komplementär-GmbH tätigen Norbert A… GmbH bestellt war, sollte gemäß § 4.c des Sozietätsvertrages seine Arbeitskraft der GbR im Rahmen der Erfordernisse nach seinem Ermessen zur Verfügung stellen. Die GbR, die selbst keine Arbeitnehmer beschäftigte, war vom 01.03.1993 bis zum 31.12.1996 tätig. Durch Kaufvertrag vom 22.11.1996 veräußerte die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb zum 01.01.1997.

Am 15.04.1993 schlossen die GbR sowie die GmbH & Co KG den Kooperationsvertrag, auf dessen Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird. Nach diesem Vertrag trat die GbR gegenüber den Auftraggebern als Vertragspartner auf und sollte entsprechende Verträge über Ingenieurleistungen abschließen. Gleichermaßen sollte sie diese Leistungen den Auftraggebern in Rechnung stellen. Nach § 3 des Kooperationsvertrages sollte die GmbH & Co KG – wie zuvor das Ingenieur-Büro Norbert A… – die Ingenieurleistungen durchführen. Dabei sollte die GmbH & Co KG alle erforderlichen Kosten inklusive Vermögenshaftpflichtversicherung tragen. Nach § 4 des Vertrages sollte die GmbH & Co KG für ihre Leistungen eine Vergütung von 87,5 von Hundert (v. H.) der Vergütung erhalten, die die GbR von ihren Auftraggebern erzielt. Die GmbH & Co KG beschäftigte in den Streitjahren durchschnittlich 25 Arbeitnehmer. Neben dem Kläger Herrn A… waren weitere elf Ingenieure/Bauleiter und fünf Technische Zeichner tätig.

Im Rahmen der Kooperationsvereinbarung schloss allein die GbR die entsprechenden Verträge. Demgegenüber erteilten Fremde keine derartigen Ingenieuraufträge an die GmbH & Co KG. Die eigentliche Ingenieurleistung erbrachten die Kläger persönlich. Demgegenüber war keiner der Angestellten in der GmbH & Co KG hinreichend qualifiziert, eine vergleichbare Ingenieurleistung zu erbringen.

Die Kläger ging...

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